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Arbeiten gegen die vierte Welle

Niedersachsen (pvio). Im Kampf gegen die Pandemie gelten seit Mittwoch auch am Arbeitsplatz schärfere Regeln, die für Arbeitgeber:innen und Beschäftigte wesentliche Änderungen bedeuten. Der Überblick.
Home alone ... again. Fortan gilt wieder eine Homeofficepflicht, sonfern keine zwingenden betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Bild: adobe/studio romantic

Home alone ... again. Fortan gilt wieder eine Homeofficepflicht, sonfern keine zwingenden betriebsbedingte Gründe entgegenstehen. Bild: adobe/studio romantic

Zugang zu einem Betrieb sollen Beschäftigte nur bekommen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Wer arbeiten will, muss also vorlegen, dass er geimpft, genesen oder getestet ist. Ungeimpfte, die nicht von zu Hause arbeiten können, müssen dem Arbeitgeber:innen einen tagesaktuellen Test (oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test) vorlegen.
 
Pflichten für Arbeitgeber:innen
 
Arbeitgeber:innen sind dauerhaft, flächendeckend und unter Androhung eines Bußgeldes zur Überprüfung der Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten (Gelände des Betriebes oder dessen Baustellen) verpflichtet. Unternehmen sollen die 3-G-Regeln täglich kontrollieren und dokumentieren. Auch Selbsttest müssen die Arbeitgeber:innen beaufsichtigen.
Wenn der Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert wurde, sind die jeweiligen Beschäftigten von den täglichen Kontrollen befreit. Arbeitgeber:innen müssen zweimal pro Woche kostenlose Tests anbieten. Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.
Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, den Beschäftigten anzubieten, Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten, die sich dafür eignen, in ihrer Wohnung (Homeoffice) auszuführen, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über entgegenstehende Gründe treffen die Arbeitgeber:innen. Solche Gründe könnten zum Beispiel vorliegen, wenn Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Aber: Homeoffice ist aber kein „ausgelagertes Büro“.
Außerdem ist das Arbeiten von zu Hause weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre der Arbeitgeber:innen.
Wenn ein Unternehmen Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit der Arbeitgeberin darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen.
Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Das heißt auch, dass während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen der Infektionsschutz gewährleistet bleiben muss.
Arbeitgeber:innen müssen weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor. Einen Überblick über die allgemeinen neuen Verordnungen finden Sie hier und über die Regelungen in der Schule hier.


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