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Übergangsverordnung

Landkreis (eb/pvio). Das Land Niedersachsen hat nach dem Beschluss des Deutschen Bundestages zum Infektionsschutzgesetz eine Corona-Übergangsverordnung erlassen. Bis zum 2. April bleiben die bisherigen Regelungen weitgehend erhalten.

Das Land Niedersachsen teilt mit, dass es auch nach dem 20. März 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen, bleibt.
Keine bundesgesetzliche Grundlage gibt es jedochseit dem 20. März nicht mehr für Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und für Kapazitätsbeschränkungen bei Großveranstaltungen.
 
Die wichtigsten Regelungen
 
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften entfallen ersatzlos.
 
FFP2-Maskenpflicht
In Niedersachsen bleibt es wie bisher im ÖPNV bei der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Auch gilt eine FFP-2 Maskenpflicht im Innenbereich während einer Veranstaltung ab 50 Personen, beim Besuch eines Gastronomiebetriebs, in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle und einer Spielbank. Die Maske darf abgenommen werden, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen wird. Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch in Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars, wo Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden (zzgl. 2Gplus).
 
Veranstaltungen
Für Veranstaltungen ab 50 Personen bis 2.000 Personen gilt drinnen und draußen weiterhin 3G. Auf Abstandsregelungen wird verzichtet. Außer im Sitzen muss im Innenbereich eine FFP2-Maske getragen werden. Für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt weiterhin 2G. Innen muss Abstand eingehalten werden (Schachbrett mindestens ein Meter), außer die Maske wird dauerhaft getragen oder der Veranstalter setzt freiwillig auf 2Gplus. Außen wird die Abstandsregelung aufgehoben.
 
Körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung, Sport, Gastronomie
Die Regelungen zu körpernahen Dienstleistungen, Beherbergung, Nutzung von Sportanlagen, Gastronomie, großen Veranstaltungen und Messen bleiben bis zum 2. April 2022 bestehen.
 
Kindertagesstäten und Schule
Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres müssen sich dreimal pro Woche zu Hause testen. Nur bei einem negativem Testergebnis dürfen sie die Einrichtung betreten. Alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder und Beschäftigten der Einrichtung, müssen - wie bisher - während der Kernzeiten und Randzeiten in den Innenräumen eine FFP2-Maske tragen.
Im Schulbereich ist am Montag, 21. März, die sogenannte Kohortenregelung entfallen und im Primarbereich (Grundschulen und Förderschulen) darf während des Unterrichts die Maske am Sitzplatz abgenommen werden, wenn alle Kinder ihre Sitzplätze eingenommen haben. Wenn allerdings der Corona-Selbsttest eines Mitgliedes der Gruppe posi-tiv ausfällt, muss die gesamte Lerngruppe zunächst an den fünf Folgetagen auch im Unterricht am Sitzplatz wieder eine Maske tragen und sich zu Hause täglich testen. Diese Maßnahme kann abgebrochen werden, wenn sich der Verdachtsfall nicht bestätigt. Jenseits des Primarbereichs bleibt das Tragen einer Maske in Innenräumen am Platz für alle Schulen verpflichtend. Es gilt weiterhin eine dreimalige Testpflicht pro Woche für alle Schüler:innen (auch für sog. Geboosterte).


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