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Winterdienst mit Bedacht

Die Stadt hat den Straßenanliegern die Pflicht aufgetragen, bei Schnee und Eis selbstständig zu räumen und zu streuen. Dabei gilt es, einiges zu beachten.

Damit auch er den Winter genießen kann, sollten streuverantwortliche Anlieger nicht mehr Streumittel einsetzen als notwendig.

Damit auch er den Winter genießen kann, sollten streuverantwortliche Anlieger nicht mehr Streumittel einsetzen als notwendig.

Bild: freepik/ senivpetro

Osterholz-Scharmbeck. Der erste ist gefallen und damit niemand unglücklich hinfällt, müssen die Schneemassen von Gehwegen geräumt werden. Und wenn es friert und Gehwege zu Ausrutschgefahrenzonen werden muss gestreut werden.

Grundsätzlich ist jede Gemeinde für den Räum- und Streudienst verantwortlich. Die Mitarbeiter:innen des Bauhofes sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Straßen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Ein Rechtsanspruch auf Winterdienst sowie auf Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr besteht jedoch nicht. Mithilfe einer Gemeindesatzung kann die Räum- und Streupflicht an die Eigentümer übertragen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Osterholz-Scharmbeck Gebrauch gemacht. Die Räum- und Streupflicht kann vom Eigentümer wiederum auf einen Hausmeisterservice oder den Mieter verlagert werden.

 

Wer ist Anlieger?

 

Als anliegend wird ein Grundstück auch dann bezeichnet, wenn es durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist.

Bei Schneefall sind gemeinsame Geh- und Radwege in voller Breite, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m freizuhalten. Falls ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden ist, muss mindestens ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn geräumt werden. Die Rinnsteine, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten. Bei Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege von der Taumasse zu befreien.

 

Zu wann muss geräumt und gestreut werden?

 

Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9 Uhr sowie tagsüber bis 20 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu räumen.

Bei Glätte sind die Geh- und Radwege werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 20 Uhr durch Bestreuen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln sicher begehbar und befahrbar zu halten.

 

Was darf ich zur Beseitigung einsetzen?

 

Es dürfen keine schädlichen Chemikalien zur Beseitigung verwendet werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden, bei Blitzeis z.B. Die geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu lagern, dass dadurch der fließende Verkehr nicht gefährdet oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

 

Auf Hunde achten

 

Wer Streusalz einsetzen darf, aber auch jene, die eine Mischung aus Sand und Rollsplit einsetzen, sollten beim Streuen auf die Balance zwischen Sicherheit und die Unversehrtheit von Hunden achten, worauf Tierschützer, aber auch eine besorgte Leserin des Anzeigers aufmerksam machen.

Jedes der eingesetzten Streumittel ist schadhaft für die Hundepfoten, und besonders schädigend ist die Kombination von Salz und Splitt. Die Streumittel fügen kleinere oder größere Verletzungen an den Ballen oder den empfindlichen Zehenzwischenräumen zu. In diese Verletzungen kann die Salzlake eindringen, was die Wunde weiter reizt und sehr schmerzhaft ist. Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Salz in die Wunde streuen“. Die Wundheilung wird dadurch auch verlangsamt.

Wer streut und Hunden das Leben nicht unnötig schwer machen will, sollte also mit Bedacht streuen. Und Hundehalter:innen sollten ihren Hunden nach dem Winterspaziergang die Pforten waschen, wie Tierschützer raten.


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