

Die Regelungen der Warnstufe 3 haben in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens weiter Bestand. Es wurden aber auch Anpassungen vorgenommen.
Sport im Außenbereich
Das OVG Lüneburg hatte in der vergangenen Woche die 2Gplus-Regelung bei der Sportausübung im Außenbereich vorläufig gekippt. Das Land hat nun entsprechend nachgebessert. Seit dem 2. Februar gilt für Sport im Außenbereich, der als Individualsport ausgeübt wird, die 3G-Regelung (bei Warnstufe 3). Das bedeutet, dass neben vollständig geimpften und genesenen Personen auch Personen Individualsport ausüben dürfen, die über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen. Als Beispiele für den Individualsport nennt das Land dabei Leichtathletik, Tennis, Golf und Reiten. Es muss sich demnach um die Ausübung von kontaktlosem Sport unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens 1,5 Metern handeln. Wenn der Abstand nicht ständig gewahrt werden kann, beispielsweise im Tennis-Doppel oder bei größeren Lauf-/Golfgruppen, so gilt weiterhin die 2Gplus-Regelung im Außenbereich. Im Innenbereich bleibt es grundsätzlich bei der 2Gplus-Regelung.
Testpflicht
Wie bereits angekündigt, besteht auch in Einrichtungen der Kindertagespflege ab dem 15. Februar eine regelmäßige Testpflicht für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres (bislang freiwillige Testung). Die Testpflicht gilt auch für in Kindertagesbetreuung betreute Schulkinder in Ferienzeiten. Die verbindlichen Tests sollen dreimal pro Woche stattfinden. Das Land wird hierzu den Einrichtungen entsprechende Testkapazitäten zur Verfügung stellen, die sich für die Anwendung bei Kindern eignen. Für Eltern von Kita-Kindern gibt es keine Testpflicht.
In Schulen bleibt es bei der täglichen Pflicht zur Selbsttestung. Ausgenommen sind seit dem 2. Februar nur noch Schüler:innen, die nicht nur zweimal geimpft sind, sondern auch über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder die doppelt geimpft sind und eine Corona-Infektion durchmachen mussten.
Weitere Ausnahmen vom zusätzlichen Testerfordernis
Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt für Personen, die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.
Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie
- immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Corona-Virus;
- frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
- den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung hat eine Gültigkeit bis zum 23. Februar.