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Neue Corona-Verordnung

Landkreis Osterholz (eb/jm). Das Land Niedersachsen hat seine Corona-Verordnung angepasst. Damit werden die zwischen Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Bundesländer vereinbarten Maßnahmen umgesetzt. Die Kreisverwaltung informiert über die Änderungen, die seit dem 1. Dezember gelten.
Über die Feiertage gibt es Ausnahmen bei den Corona-Maßnahmen.  Foto: AdobeStock - Maridav

Über die Feiertage gibt es Ausnahmen bei den Corona-Maßnahmen. Foto: AdobeStock - Maridav

Im überwiegenden Teil werden die Regelungen aus November um weitere vier Wochen verlängert. Es gibt aber auch einige strengere Regelungen. Die Corona-Verordnung gilt in ihrer neuen Version seit dem 1. Dezember 2020.
 
Private Treffen
 
Treffen in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung und auch in den eigenen vier Wänden sowie im dazugehörigen Garten sind ab sofort nur mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen oder unter Angehörigen erlaubt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Zu Weihnachten und Silvester wird eine Ausnahme gemacht, damit Familien und Freunde im kleinen Kreis zusammenkommen können. Erlaubt sind in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 Treffen mit maximal 10 Personen, unabhängig von der Anzahl der Haushalte.
 
Einzelhandel
 
Die Einrichtungen, die bisher geschlossen waren, bleiben auch im Dezember zu. Supermärkte, Einzelhandelsgeschäfte und Einkaufszentren dürfen weiterhin öffnen. Veränderungen ergeben sich hier jedoch bei der Anzahl erlaubter Kunden innerhalb eines Geschäfts. Bei einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern bleibt es bei der durchschnittlichen Fläche pro Kunden von 10 Quadratmetern, Bei größeren Geschäften gilt eine Aufteilung von 20 Quadratmetern je Kunden. Bundeskanzlerin und Länderchefs haben zudem dazu aufgerufen, Weihnachtseinkäufe auch unter der Woche zu erledigen, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Landrat Bernd Lütjen ergänzt: „Nutzen Sie in diesem Jahr doch einmal vermehrt die Einzelhandelsgeschäfte in unserem Landkreis und meiden Sie große Einkaufszentren.“
 
Maskenpflicht
 
Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung wird in Teilen ausgeweitet. So müssen Kundinnen und Kunden von Einzelhandelsgeschäften und allen weiteren geöffneten Gewerbeeinrichtungen ab Dienstag auch bereits auf dem Parkplatz oder im Eingangsbereich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für Mitarbeitende gilt ebenfalls die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Eine Ausnahme bildet der eigene Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand zu anderen Mitarbeitenden eingehalten werden kann.
 
Schule und Weihnachtsferien
 
Für den Schulbetrieb gibt es mit einem Inzidenzwert von 200 einen neuen Parameter. Sollte dieser Wert erreicht werden, gilt ab dem Jahrgang 7 ein automatischer Wechsel in das Szenario B, ohne dass es einer Infektionsschutzmaßnahme an der Schule bedarf. Zudem gilt ab diesem Inzidenzwert die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht auch für den Primarbereich und in Hortgruppen. Das Land Niedersachsen hatte bereits angekündigt, zwei Tage früher in die Weihnachtsferien zu starten. Letzter Schultag in diesem Jahr wird daher Freitag, der 18 Dezember 2020 sein.


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