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Neue Corona-Regeln: Was Marktbetreiber und Gäste jetzt wissen müssen

Niedersachsen (eb). Die neue Corona-Verordnung lässt Herbst- und Weihnachtsmärkte unter bestimmten Voraussetzungen zu. Kontaktdaten müssen nicht erhoben werden.

Bild: ©eyetronic - stock.adobe.com

Wer auf einem Weihnachtsmarkt Speisen oder Getränke (auch Glühwein ist möglich) zu sich nehmen oder ein Fahrgeschäft nutzen möchte, muss zuvor die vollständige Impfung, die Genesung oder eine aktuelle negative Testung nachweisen. Dies gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren oder für Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Wer auf einem Weihnachtsmarkt nur bummeln und/oder etwas einkaufen möchte, benötigt – ebenso wie im Einzelhandel – keinen Nachweis.
 
Hygienekonzepte
 
Die Marktbetreiber müssen ein Hygienekonzept erstellen, in dem geregelt ist, wie die für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3G-Vorgabe sichergestellt werden soll. Dies kann wie folgt geschehen:
- Durch Zugangskontrollen an zentralen Zugängen.
- Durch unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnungen der berechtigten Personen. Hierbei handelt es sich um die bereits diskutierte Bändchenregelung, möglich ist aber auch das Nutzen anderer Kennzeichen (Stempel etc.). Diese Kennzeichen können entweder an mehreren Stellen zentral ausgeben werden oder dezentral an den einzelnen Bewirtungsständen oder Fahrgeschäften.
- Durch dezentrale Überprüfungen der jeweiligen Nachweise durch die Standbetreiber:innen.
In dem – zusammen mit dem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung des Herbst- oder Weihnachtsmarktes vorzulegenden – Hygienekonzept müssen außerdem Maßnahmen vorgesehen werden, die die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern und die die Abstände zwischen den Ständen auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten jeweils so festlegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Jeder Stand, einschließlich offener Buden und sonstiger Verkaufsstellen sowie Fahrgeschäfte, soll zum nächsten Stand einen Mindestabstand von zwei Metern grundsätzlich einhalten.
Insgesamt gilt, dass auf die jeweilige Art und Größe des Weihnachtsmarktes zugeschnittene Regelungen im Hygienekonzept mit den Kommunen verabredet werden können.
 
Keine Bewirtung in geschlossenen Räumen
 
Die neue Corona-Verordnung sieht weiter vor, dass Bewirtungsleistungen auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt nicht in geschlossenen Buden oder sonstigen geschlossenen Räumen erbracht oder entgegengenommen werden dürfen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss lediglich in geschlossenen (Verkaufs- oder Sanitär-) Räumen getragen werden.
Auch die 2G-Regelung ist möglich, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen – unabhängig von der jeweiligen Warnstufe. Ab Warnstufe 3 gilt 2G verpflichtend.
Die auf einem Herbst- oder Weihnachtsmarkt arbeitenden Personen müssen – soweit sie weder geimpft noch genesen sind – bei einer 3G-Regelung mindestens zweimal pro Woche negativ getestet werden. Bei 2G muss von diesen Mitarbeiter:innen täglich ein negativer Testnachweis vorgelegt und eine „FFP“- (oder vergleichbare) Maske getragen werden.
 
Großveranstaltungen mit mehr als 25.000 Personen
 
Großveranstaltungen sind auch über die bisherige Höchstbegrenzung von 25.000 Personen hinaus zulässig, wenn nur vollständig geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher eingelassen werden (2G).
Bei Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, wird zukünftig auch ein Selbsttest unter Aufsicht anerkannt.


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