pvio

Das neue Warnstufensystem:  Die neue Corona-Verordnung des Landes

Landkreis (pvio). Zum 25. August ist eine neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Kraft getreten. Aufgehoben sind damit auch die vorhergegangenen Allgemeinverfügungen der Landkreise Osterholz und Rotenburg. Was aktuell gilt - eine Übersicht.
Falls die LeitIndikatoren bestimmte Werte überschreiten, gelten drei unterschiedliche Warnstufen in den Farben gelb, orange und rot. Die Warnstufe 1 hat eine Ausweitung der 3-G-Regel zur Folge.

Falls die LeitIndikatoren bestimmte Werte überschreiten, gelten drei unterschiedliche Warnstufen in den Farben gelb, orange und rot. Die Warnstufe 1 hat eine Ausweitung der 3-G-Regel zur Folge.

Zu den wesentlichen mit der neuen Corona-Verordnung verbundenen Änderungen gehört, dass künftig neben der 7-Tage-Inzidenz der neu infizierten Personen pro 100.000 Einwohner:innen zwei weitere Leitindikatoren zugrunde gelegt werden. Dies sind die durchschnittliche Hospitalisierungszahl sowie der Anteil der Corona-Patient:innen auf den Intensivstationen im gesamten Land Niedersachsen innerhalb der letzten sieben Tage.
Falls diese Indikatoren bestimmte Werte überschreiten, gelten drei unterschiedliche Warnstufen in den Farben gelb, orange und rot.
Festgehalten wird zugleich an der Marke von einer Inzidenz von 50.
Wenn diese oder die Werte (siehe Bild) von zwei Leitindikatoren an fünf Tagen hintereinander überschritten werden, tritt die erste Warnstufe in Kraft, was mit einer Ausweitung der seit dem 25. August generell geltenden 3G-Regelung einhergeht. Nur noch geimpfte, genesene und getestete Personen haben dann Zutritt zu Einrichtungen und Veranstaltungen im Innenraum. Geregelt wurden in der neuen Verordnung bisher nur die Maßnahmen ab einer Inzidenz von 50 bzw. für die erste Warnstufe, da das Land noch in keinem der drei Indikatorbereiche einen kritischen Wert erreicht hat.
Konkret heißt das, wenn - fünf Werktage hintereinander - die Inzidenz im Landkreis über 50 steigt oder die landesweite Hospitalisierung den Wert von 6 und der Anteil COVID-19-Erkrankter an der landesweiten Intensivbettenkapazität 5 Prozent übersteigt, gilt die Warnstufe eins. Sollten wieder zwei Leitindikatoren die nächsthöheren kritischen Werte übersteigen, gilt die nächste Warnstufe. Die erfolgt aber nicht automatisch, sondern wird durch die Kommune festgelegt, da Ausnahmen möglich sind. Wie die Maßnahmen auf den Warnstufen verschärft werden, steht noch aus.
 
Ausnahmen
 
Beruht die Überschreitung des Schwellenwerts beim Leitindikator „Neuinfektionen“ auf ein räumlich abgrenzbares Infektionsgeschehen, kann der Landkreis von der Feststellung des Erreichens der Warnstufe absehen. Das kann er auch, wenn die Warnstufe ausschließlich auf den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ basiert und der Leitindikator „Neuinfektionen“ deutlich und voraussichtlich auf Dauer unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt. Den aktuellen Status des Landkreises weist das Land unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html aus.
 
Warnstufe 1
 
Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,
• wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
• wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
• wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
• wer körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte,
• wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
• oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.
 
Was aktuell im Landkreis gilt
 
Es gelten weiterhin die AHA-Regeln und eine Maskenpflicht u. a. in allen öffentlichen geschlossenen Räumen mit mehr als 25 Personen, die weder geimpft, genesen oder getestet sind, und in allen Innenbereichen des öffentlichen Raums wie der Gastronomie oder Supermärkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hotels, Restaurants und Kneipen können aktuell auch von Personen ohne 3G-Nachweis besucht werden. Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars dürfen ausschließlich Gäste einlassen, die unter die 3G-Regel fallen. Ebenso ist der Besuch von Heimen, Einrichtungen für ältere oder Menschen mit Behinderungen und Krankenhäusern auch nur mit einem 3G-Nachweis möglich.
Zusammenkünfte und Veranstaltungen in privatem Rahmen sind unterhalb der Warnstufe 1 mit maximal 1.000 Personen erlaubt. Dies gilt unabhängig vom Alter der Anwesenden, der Anzahl der Haushalte aus denen diese stammen und im Übrigen auch für Personen, die nicht einer der 3G-Kategorien zuzuordnen sind.
Beim Sport gibt es aktuell keine Beschränkungen. Lesen Sie hier alles zum Schulanfang
 


UNTERNEHMEN DER REGION