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Angebrüllt und beschimpft

Landkreis (jm). Wenn die Maskenpflicht zu Diskriminierungen von Schwerbehinderten führt, weil sie keine Maske tragen können.
 
Adobestock/Frank

Adobestock/Frank

Bild: FHX1

Eine Maske in Geschäften zu tragen, ist derzeit Alltag. Überall sehen wir Menschen mit Mund-Nasen-Schutz. Wer sein Gesicht in Innenräumen nicht bedeckt, zieht oft unangenehme Aufmerksamkeit auf sich. Dabei gibt es auch Ausnahmen für die Maskenpflicht, etwa für schwerbehinderte Menschen, die aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfen.
Zu diesen Menschen gehört auch Sabine M. (Name von der Redaktion geändert) aus dem Landkreis. Aufgrund mehrerer verschiedener Erkrankungen kann sie nicht über längere Zeit eine Maske tragen, die Mund und Nase bedeckt. Ein ärztliches Attest bestätigt das. Für solche Fälle sieht die niedersächsische Corona-Verordnung (ebenso wie die aller anderen Bundesländer) eine Ausnahme von der Maskenpflicht vor.
Viele Menschen scheinen das nicht zu wissen, denn Sabine M. berichtet von mehreren Fällen, in denen sie zum Ziel oder Zeugin von Anfeindungen wurde. „Hasserfüllte, fragende, wütende oder ängstliche Blicke, da ist alles dabei“, sagt sie. Abfällige Kommentare von einem Supermarkt-Mitarbeiter musste sie sich ebenfalls anhören: Sie sei eine „Gefährderin“ oder „habe nichts dazugelernt“, wurde ihr gesagt. „Ich habe ihm angeboten, ihm mein Attest zu zeigen, das wollte er nicht.“ Auch andere Kund*innen sehen es angesichts der Pandemie offenbar als ihre Pflicht an, das Hausrecht in Geschäften zu vertreten. Eigene Verfehlungen werden dabei gekonnt ignoriert. Sabine M. berichtet von einer Szene an der Kasse eines Supermarkts: „Da kam eine andere Kundin ohne Maske rein, der Mitarbeiter an der Kasse hat gerufen: Maske auf!“ Ein älterer Mann hinter ihr in der Schlange habe regelrecht gebrüllt, man solle die betreffende Kundin doch „rausschmeißen“ - nur um sich wenig später an der Kasse ohne jeglichen Abstand an Sabine M. vorbeizudrängeln.
Sabine M. bemüht sich unterdessen, sich möglichst korrekt zu verhalten. Als die Maskenpflicht beschlossen wurde, erkundigte sie sich unter anderem bei der Zentrale des Supermarktes, in dem sie einkauft. „Ich habe da angerufen und gefragt, wie ich mich verhalten soll.“ In den verschiedenen Geschäften, die M. in den letzten Monaten besuchte, würden die Ausnahmen von der Maskenpflicht unterschiedlich gehandhabt, sagt sie. „Manche wollen das Attest sehen, manche nicht.“ In Bremen hätten manche Läden anfangs trotz Attest niemanden ohne Maske reingelassen, berichtet sie. In Restaurants, wo die Maskenpflicht nur auf dem Weg zum Tisch besteht, halte sie sich solange ein Tuch vors Gesicht. „Ich will ja auch nicht, dass die denunziert werden“, sagt Sabine M.
Viele Fälle - Rechtslage unklar
Ein Blick auf die Website der Antidiskriminierungsstelle des Bundes bestätigt, dass die Schilderungen von Sabine M. kein Einzelfall sind. Im Zusammenhang mit der Corona-Krise komme es im Alltag immer wieder zu Diskriminierungen - bis hin zu körperlichen Übergriffen. Neben rassistischen Diskriminierungen vor allem gegenüber Menschen mit asiatischem Aussehen handele es sich dabei auch vermehrt um Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, heißt es dort. Dazu gehört auch das Beharren auf der Maskenpflicht. „Viele Ratsuchende haben sich im Zusammenhang mit Corona an die Antidiskriminierungsstelle gewandt, weil ihnen der Zugang zu Geschäften oder anderen Lokalitäten ohne Schutzmaske verweigert wurde - obwohl die jeweiligen Personen ein ärztliches Attest vorlegen konnten, das sie von der Maskenpflicht entbindet“, teilt die Antidiskriminierungsstelle mit.
Die Rechtslage ist dabei noch unklar. Durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sind grundsätzlich alle Menschen in Deutschland vor Benachteiligung im Arbeitsleben und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen geschützt. Das Gesetz erlaubt allerdings Ausnahmen aus Sicherheitsgründen. Diese Ausnahmen müssen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein, sie dürfen sich außerdem nicht gezielt nur auf eine Merkmalsgruppe beziehen. Die Antidiskriminierungsstelle hält einige Beispiele bereit: Den Zugang zu einem Altersheim zu beschränken, kann gerechtfertigt sein und wird nicht als Altersdiskriminierung betrachtet, wenn die Maßnahme dem Schutz der Bewohner*innen dient. Den Zugang lediglich für Menschen aus Asien zu verbieten hingegen verstieße klar gegen das Gesetz.
Auch bei der Maskenpflicht müsse abgewogen werden. „Bei der Abwägung könnte beispielsweise entscheidend sein, dass unter den Beschäftigten eines Geschäftes viele Risikopersonen sind und die Maskenpflicht deshalb besonders wichtig ist. Anderseits könnten Einlassverbote in besonders großflächigen Geschäften unverhältnismäßig und damit benachteiligend für chronisch Kranke und behinderte Menschen sein, weil einzelne Personen ohne Maske das Ansteckungsrisiko nicht wesentlich erhöhen.“ Betreiber*innen von Groß- und Einzelhandel seien im Rahmen ihres Hausrechts jedenfalls nicht zwingend an Ausnahmeregelungen für die Maskenpflicht gebunden.


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