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2Gplus-Regelung und ihre Ausnahmen

Landkreis Osterholz (eb/pvio). Das Land Niedersachsen hat am Samstagabend die Änderungsverordnung zu der bestehenden Corona-Verordnung erlassen. Die neuen Regelungen gelten seit Sonntag, 12. Dezember 2021. U.a. tritt damit die 2G-Regelung im Einzelhandel in Kraft.
Im Landkreis Osterholz gilt weiterhin die Warnstufe 2

Im Landkreis Osterholz gilt weiterhin die Warnstufe 2

Die neue Verordnung sieht zahlreiche Veränderungen vor, die auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses in der vergangenen Woche vorgenommen wurden. Hintergrund sind die ansteigenden Fallzahlen in ganz Deutschland in Kombination mit einer steigenden Auslastung der Krankenhäuser. Hinzu kommen erste bestätigte Fälle der Omikron-Variante in Deutschland, die noch mehr Vorsicht im Umgang mit der Pandemie verlangt. Im Landkreis Osterholz gilt weiterhin die Warnstufe 2. Auf dieser Grundlage werden nachfolgend die ab Sonntag geltenden Regelungen dargestellt.
 
Private Zusammenkünfte
 
Die niedersächsische Corona-Verordnung sieht für ungeimpfte Personen deutliche Kontaktbeschränkungen vor. Eine ungeimpfte Person darf sich nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Ausgenommen sind auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte.
Für Geimpfte und Genesene sind für private Zusammenkünfte keine Beschränkungen vorgesehen. Ab 15 Personen gelten jedoch die Regelungen für Veranstaltungen.
 
Einzelhandel
 
Im Einzelhandel gilt ab Sonntag im Landkreis Osterholz die 2G-Regelung. Die Zutrittsberechtigung muss kontrolliert werden (Impf- und Genesenennnachweise). Ungeimpfte Personen können vorbestellte Waren und Güter außerhalb der Geschäftsräume unter Einhaltung des Mindestabstandes abholen. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind Wochenmärkte und Weihnachtsbaumverkäufe unter freiem Himmel sowie Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung. Im Einzelhandel besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske).
 
Sport
 
Im Sport gelten weiterhin 2Gplus (drinnen) sowie 2G (draußen). Für Sportanlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Begrenzung auf 10 Quadratmeter pro Sport treibende Personen auf den Testnachweis der 2Gplus-Regelung zu verzichten. Für diesen Fall reicht 2G aus.Werden Sportanlagen genutzt, um die Wahrung des Tierwohls sicherzustellen (z. B. zur Pferdepflege), kann eine nicht geimpfte oder genesene Person auch nur mit einer aktuellen Negativtestung Zutritt erhalten.
 
Veranstaltungen
 
Es sollen nur noch deutlich kleinere Veranstaltungen erlaubt sein. Für den Landkreis Osterholz bedeutet dies, dass aktuell Veranstaltungen (drinnen) mit bis zu 2.500 Personen und draußen mit maximal 5.000 Personen erlaubt sind. Es gilt 2Gplus sowie eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Wenn im Sitzen der Abstand eingehalten wird (weiterhin Schachbrett-Option 1 Meter), dann kann die Maske abgenommen werden.
Eine Möglichkeit, von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung abzusehen, ist nun, nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten bei einer Veranstaltung zu nutzen. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Besucher:innen. Es gilt dann 2G.
Für Discotheken, Clubs oder Shisha-Bars gilt weiterhin 2Gplus sowie die Pflicht zum Tragen einer FF2-Maske, auch im Sitzen. Die Maximalauslastung ist auf 50 % beschränkt. Die Maske darf nur während des Trink- oder Essvorgangs bzw. beim Rauchen abgenommen werden.
 
Gastronomie
 
In Gastronomiebetrieben im Landkreis Osterholz gilt grundsätzlich weiterhin 2Gplus (draußen: 2G). Eine Möglichkeit, von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung bei der Bewirtung drinnen abzusehen, ist auch hier, nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten im Gastronomiebetrieb zu nutzen. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Besucherinnen. Es gilt dann 2G. Gäste müssen weiterhin außerhalb des Sitzplatzes eine FFP2-Maske tragen.
 
Beherbergung
 
Bei Beherbergungsbetrieben (Hotels, Hostels, Ferienwohnungen, etc.) gilt weiterhin 2Gplus sowie auf gemeinsam genutzten Wegen/Räumen eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (außer am Sitzplatz). Auch hier kann von der in Warnstufe 2 vorgesehenen 2Gplus-Regelung abgesehen werden, wenn nur 70 % der an sich möglichen Kapazitäten im Beherbergungsbetrieb genutzt werden. In diesem Fall entfällt der zusätzliche Test für Gäste. Es gilt dann 2G.
Wird ein Beherbergungsbetrieb im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung genutzt (auch mit Übernachtung), dann gilt die 3G-Regelung.
 
Körpernahe Dienstleistung (Friseur, Maniküre, Pediküre, Massage, etc.)
 
Auf Grundlage eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember gilt bei allen körpernahen Dienstleistungen wieder die 3G-Regelung. Es ist eine FFP2-Maske zu tragen.
 
ÖPNV
 
Im ÖPNV gilt bundesweit die 3G-Regelung. Zudem muss in Bus und Bahn ab Sonntag eine FFP2-Maske getragen werden.
 
Schule
 
Das Land Niedersachsen hat mitgeteilt, dass es keine verfrühten Weihnachtsfeiern geben wird. Damit ist Mittwoch, der 22. Dezember letzter Schultag im Jahr 2021. Jedoch räumt das Kultusministerium Familien die Möglichkeit ein, per formlosen An-trag ihre Kinder vom 20. bis zum 22. Dezember vom Präsenzunterricht zu befreien.
 
Ausnahmen von der 2Gplus-Regelung
 
Die neue Corona-Verordnung sieht zwei Ausnahmen von dem zusätzlichen Testerfordernis bei einer geltenden 2Gplus-Regelung vor. Ein Testnachweis muss nicht erbracht werden, wenn eine vollständig geimpfte Person entweder über einen Nachweis über eine Auffrischungsimpfung verfügt oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach dem Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen kann. Bislang war nur die Auffrischungsimpfung von der Ausnahme umfasst.
Weiterhin von der 2Gplus-Regelung ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen mit medizinischer Indikation.


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