

Mit Blick auf den Krieg gegen das Mullah-Regime im Iran werden in Politik und Medien Stimmen laut, die im Angriff der USA und Israels einen Bruch des Völkerrechts sehen. Deshalb sei die militärische Auseinandersetzung sofort einzustellen und es müsse auf Diplomatie gesetzt werden. So ähnlich formulierte es SPD Politiker Ralf Stegner beispielsweise in der Sendung hart aber fair. Der zum linken Flügel zählende Bundestagsabgeordnete forderte gegenüber Michael Wolffssohn, der darlegte, dass das Völkerrecht an der Realität scheitere, das man das Völkerrecht immer einzuhalten habe, nicht selektiv. Also nicht nur gegenüber Russland, sondern auch hinsichtlich Gaza, Venezuela und jetzt auch gegenüber Iran. Er glaube, „dass Krieg nicht die richtige Methode ist.“
Was nicht in der Diskussion zwischen Wolfssohn und Stegner, sondern allgemein bei unkritischen Verteidigern des Völkerrechts auffällt, ist nicht nur ein Hang zur Realitätsverweigerung und Naivität hinsichtlich der Macht der Diplomatie. Mit beidem fiel Stegner auch im Vorfeld des Ukrainekrieges auf, als der den deutschen Medien und nicht Putin „Säbelrasseln“ vorwarf. Auffällig bei wirklichen und selbst ernannten Völkerrechtlern, dass kaum von ihnen das Dilemma ernst nimmt, dass der Kanzler angesprochen hat – dass mit dem Völkerrecht der strukturelle, mörderische Menschenrechtsbruch der Mullahs nicht zu verhindern ist. Diese reflexhafte Dethematisierung der mit dem Status des Völkerrechts verbundenen Probleme soll an dieser Stelle aufgebrochen und die Frage beantwortet werden, warum die Gewaltanwendung der USA und des Irans eine Form legitimer Nothilfe darstellt.
Welchen Status hat das Völkerrecht?
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Recht. Die erste ist das positive Recht, welches von einem Souverän – dem Staat – gesetzt und durchgesetzt wird. Dazu hat er das Gewaltmonopol, ist also zwingend bewaffnet.
In Deutschland ist mit dem positiven Recht die Gewaltenteilung in Exekutive, Judikative und Legislative verbunden. Aber auch ein mittelalterlicher Fürst, der alle drei in sich vereinte, konnte positives Recht setzen.
Auf globaler Ebene gibt es keinen Weltsouverän, welcher solche Gesetze beschließen und ihre Einhaltung überwachen könnte. Die Vereinten Nationen haben diesen Status nicht. Der Internationale Gerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof sind Versuche, solch eine Struktur zu schaffen. Der aktuelle Krieg zeigt aber direkt ihre Schwäche auf: Weder die USA noch Israel haben sich diesen Gerichten unterworfen und sind damit nicht an sie gebunden. Der Iran ist zwar Mitglied, damit aber nur ein weiteres Beispiel für die Schwäche dieser Gerichte. Denn das Mullah-Regime wurde trotzdem nicht für die vielfältigen Verbrechen an der eigenen Bevölkerung zur Rechenschaft gezogen.
Menschenrecht und Vernunftrecht
Die andere Form des Rechts, ist die Idee eines universell gültigen Rechts, das also unabhängig von staatlichen Ordnungen immer gilt. Dies kann als Naturrecht in der Natur oder als Vernunftrecht in der Vernunft begründet werden. In der Tat stammt die Idee eines Völkerrechts aus dem Gedanken solch eines Vernunftrechts. Nur, wer dieses Vernunftrecht für gültig erklärt und auf seiner Basis mit dem Völkerrecht argumentiert, kommt nicht umher, auch die Menschenrechte für gültig zu erklären. Diese entstammen ebenso dem Vernunftrecht. Gegen die Menschenrechte verstößt das Mullah-Regime aber seit seiner Gründung: Beispiele sind die Unterdrückung von Frauen bzw. die herrschende Geschlechter-Apartheid, die Verfolgung, Inhaftierung und Folterung von Christen, Oppositionellen und Homosexuellen sowie jüngst das Abschlachten von mindestens 30.000 Demonstranten.
Für einen Verbrecher gelten aber andere Regeln als für einen Unschuldigen. So darf die Polizei bei einer Festnahme regelbasierte, nicht willkürliche Gewalt anwenden, die gegenüber Unschuldigen verboten ist. So gelten für die USA und Israel weiterhin z. B. die Genfer Konventionen und sollte es zu Kriegsverbrechen kommen, müssten diese juristische untersucht werden. Aber Gewalt anzuwenden, um einen Verbrecher von weiteren Verbrechen abzuhalten, ist legitim und kein Rechtsbruch.
Nothilfe und unterlassene Hilfeleistung
Was aber erlaubt den USA und Israel hier die Rolle einer globalen Polizei auszuüben? Selbstverständlich haben sie nicht grundsätzlich den Status einer Weltpolizei. Diese könnte es nur geben, wenn es einen globalen Souverän und eine positive Rechtsordnung gäbe. Aber fast jede Rechtsordnung der Welt kennt die Nothilfe. Wenn ich ein Verbrechen beobachte, darf ich eingreifen und die Gewaltmittel anwenden, die nötig sind, um das Verbrechen zu verhindern. Würden die USA Flächenbombardierungen der Zivilbevölkerung durchführen oder gar Atomwaffen einsetzen, wären dies selbstverständlich keine notwendigen Mittel mehr – das tun sie aber nicht.
Die gezielten Schläge gegen Vertreter, Institutionen und die militärische Infrastruktur der die eigene Bevölkerung massakrierenden und weltweit Terror verbreitetendenden vernichtungsantisemitischen wie islamfaschistischen Diktatur sind hingegen durchaus notwendige und legitime Mittel.
In Deutschland kennen wir aber nicht nur die Nothilfe, sondern auch die unterlassene Hilfeleistung. Beobachte ich ein Verbrechen und kann eingreifen, ohne mich selbst wesentlich zu gefährden, bin ich verpflichtet dies zu tun und kann juristisch belangt werden, wenn ich dies nicht tue. Unter dem Aspekt der unterlassenen Hilfeleistung ist angesichts der mörderischen Verbrechen des Regimes gegen die eigene Bevölkerung ein militärisches Eingreifen im Iran daher nicht nur erlaubt, sondern sogar geboten.
Wer ein Verbrechen beobachtet, muss eingreifen und die Gewaltmittel anwenden, die nötig sind, um das Verbrechen zu verhindern.



