Stundung von Steuern: Stadt will Betriebe entlasten
Hierzu hat der Verwaltungsausschuss der Stadt Osterholz-Scharmbeck vergangene Woche einen entsprechenden Beschluss gefasst und folgt damit den Empfehlungen des Niedersächsischen Ministeriums des Inneren und Sport an die Kommunen. Den Kommunen wird darin vorgeschlagen, in eigener Zuständigkeit den Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, durch steuerpolitische Maßnahmen entgegenzukommen, um sie in dieser besonderen Situation durch die Stundung von fälligen Gewerbesteuerzahlungen zu entlasten.
Mit einem formlosen Antrag von den betroffenen Steuerpflichtigen können die bereits fälligen oder demnächst fällig werdenden Gewerbesteuern für abgerechnete Steuerjahre (2018, 2019) bis maximal Ende 2020 von der Stadt Osterholz-Scharmbeck gestundet werden. Stundungszinsen werden für diesen Zeitraum nicht erhoben. Das Verfahren gilt ebenso für Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Gewerbesteuern.
„Die Prüfung der Anträge erfolgt so unbürokratisch wie nur möglich, um den Unternehmen schnell Planungssicherheit zu geben“, so die Aussage von Volker Lütjen, Fachbereichsleiter Finanzen. Daneben besteht die Möglichkeit für diese Unternehmen, Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung für die Gewerbesteuer 2020 beim Finanzamt Osterholz-Scharmbeck zu stellen. Nähere Informationen sind auf der städtischen Internetseite www.osterholz-scharmbeck.de unter Informationen zum Corona Virus/Unternehmen, Selbständige oder Freiberufler/Informationen, Ansprechpartner und Unterstützungsmöglichkeiten bereitgestellt.