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(eb/pvio).

Neue niedersächsische Corona-Verordnung

Landkreis.Vor dem Hintergrund sinkender Inzidenzwerte hat das Land Niedersachsen zum 10. Mai seine Corona-Verordnung angepasst. Es treten auch Lockerungen in Kraft.

An den bestehenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Das bedeutet, dass sich ein Haushalt und zwei Personen eines weiteren Haushaltes in der Öffentlichkeit und im privaten Raum treffen dürfen. Kinder dieser beiden Haushalte bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht mit einzurechnen und nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Neu ist nach Bundesrecht, dass Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitzählen. Dies gilt für alle Lebensbereiche (z. B. auch im Sport). Auch im Falle einer verordneten Ausgangssperre sind diese Personen nicht von den Regelungen umfasst.
 
Sport
 
Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren, die gemeinsam draußen Kontaktsport treiben können, wird auf bis zu 30 Personen angehoben. Dabei muss es sich um eine Gruppe in nicht wechselnder Zusammensetzung handeln. Betreuungspersonen müssen zudem ein aktuelles negatives Testergebnis mitführen, soweit sie nicht über einen vollständigen Impfschutz oder Genesenennnachweis verfügen.
Alle Menschen über 18 Jahren dürfen sich ebenso wieder gemeinsam sportlich unter freiem Himmel betätigen, wenn ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Personen eingehalten wird bzw. einer Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Alle Personen über 18 Jahre müssen einen negativen Coronatest vorweisen, soweit sie nicht über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder als genesene Person gelten.
Schwimmbäder können zudem wieder für die Erteilung von Schwimmunterricht, Schwimmkursen und Reha-Sport öffnen. Die Gruppengröße darf maximal 20 Personen umfassen. Auch Fitnessstudios dürfen unter der Voraussetzung der bestehenden Kontaktbeschränkungen öffnen.
 
Einzelhandel
 
Der über die Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel darf öffnen. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 200 Quadratmetern ist der Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Ein Negativtest oder Impf-/Genesenennachweis ist hier nicht notwendig. Anders ist dies bei Geschäften mit mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche. Das Testergebnis darf hierbei höchstens 24 Stunden alt sein. Der Coronatest kann bei einem der Testzentren gemacht werden oder - wenn dies angeboten wird - unmittelbar vor dem Besuch des Geschäftes im Rahmen eines Selbsttests unter Beaufsichtigung. Zudem gelten die bekannten Abstandsregelungen weiter (pro Kund:in 10 bzw. 20 Quadratmeter).
Für die Verkaufsstellen zur Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs oder im ÖPNV besteht weiterhin keine Pflicht zur Vorlage eines Negativtestes.
 
Außengastronomie
 
Diese darf mit einem entsprechenden Hygienekonzept, welches unter anderem ausreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, wieder bis 23 Uhr öffnen. Der Zugang ist hier jedoch nur nach Vorlage eines aktuellen Negativtestes oder Impfnachweis bzw. Genesenennachweis möglich. Zudem sind Kontaktdaten, beispielsweise über die luca App, zu erfassen.
 
Beherbergung
 
Beherbergungsbetriebe dürfen wieder für Menschen mit Erst- oder Zweitwohnsitz in Niedersachsen öffnen. Gäste müssen bei Anreise und mindestens zwei Mal pro Woche einen negativen Coronatest nachweisen soweit sie nicht über einen vollständigen Impfschutz oder einen Genesenennachweis verfügen. Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen zudem nur bis zu 60 % belegt werden.
 
Freizeitbeschäftigung
 
Zoos, Tierparks und botanische Gärten können ebenfalls wieder besucht werden. Bis zu einer 50 %-igen Kapazitätsgrenze gilt keine Test- oder Nachweispflicht für die Besucher:innen. Dies gilt jedoch nur für die Außenbereiche. Sollen auch Innenbereiche geöffnet werden, dann müssen Besucher:innen einen aktuellen Negativtest oder Impf-/Genesenennachweis vorweisen. Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist nur noch unter Vorlage eines negativen Testnachweises oder vollständigen Impfschuss oder Genesung möglich. Auch hier gilt eine Kapazitätsgrenze von 50 %.
Theater, Kinos, Konzerte oder ähnliche Freizeitangebote dürfen unter freiem Himmel wieder als Sitzveranstaltung mit bis zu 250 Personen angeboten werden.
Die Niedersächsische Corona-Verordnung gilt seit Montag, 10. Mai, und gilt bis einschließlich den 30. Mai.


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