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Mit dem Rad zur Schule

Der Schulanfang ist ein guter Zeitpunkt, um gemeinsam mit dem Kind über Verkehrsregeln, richtige Ausrüstung und Gefahren im Straßenverkehr zu sprechen – am besten beim gemeinsamen Fahrradcheck.

Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Kinder ab dem 10. Lebensjahr diesen auch nutzen. Zwischen dem 8. und 10. Geburtstag dürfen sie wahlweise Gehweg oder Radweg nutzen.

Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Kinder ab dem 10. Lebensjahr diesen auch nutzen. Zwischen dem 8. und 10. Geburtstag dürfen sie wahlweise Gehweg oder Radweg nutzen.

Bild: Adobestock

Landkreis. Mit dem Start ins neue Schuljahr steigt für viele Kinder die Zahl der täglichen Kilometer – auf dem Schulweg, oft mit dem Fahrrad. Doch während Ranzen, Hefte und Brotdose gut vorbereitet sind, werden Risiken im Straßenverkehr häufig unterschätzt. Besonders gefährlich: das Smartphone in der Hand, während das Rad rollt.

Immer wieder beobachtet: Kinder, die beim Radfahren Musik hören, Textnachrichten schreiben oder Videos schauen. „Das Handy lenkt ab – selbst ein kurzer Blick kann fatale Folgen haben“, warnt die Polizei. Laut Straßenverkehrsordnung ist die Nutzung eines Mobiltelefons auf dem Fahrrad nur erlaubt, wenn eine Freisprecheinrichtung vorhanden ist und beide Hände am Lenker bleiben. Für Kinder unter 14 Jahren gilt zudem: Sie sind in der Regel nicht strafmündig, doch Eltern können in der Verantwortung stehen – auch im Falle eines Unfalls.

Radwegpflicht gilt auch für Kinder

Viele Eltern wissen nicht: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Kinder ab dem 10. Lebensjahr diesen auch nutzen. Zwischen dem 8. und 10. Geburtstag dürfen sie wahlweise Gehweg oder Radweg nutzen, darunter ausschließlich den Gehweg – dort allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Wer gegen diese Regelung verstößt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern vor allem die Sicherheit seines Kindes.

Sichtbarkeit zum Herbst

Auch wenn der Sommer derzeit noch für gute Sichtverhältnisse sorgt – die dunklere Jahreszeit steht bevor. Gerade im morgendlichen Schulverkehr ist Sichtbarkeit entscheidend. Helle Kleidung mit Reflektoren, Warnwesten und funktionierende Beleuchtung am Fahrrad gehören zur Grundausstattung.

Ein regelmäßiger Fahrrad-Check mit den Kindern lohnt sich: Funktionieren Licht, Bremsen und Klingel? Ist die Bereifung noch in Ordnung? Eltern können kleinere Kontrollen gemeinsam mit dem Nachwuchs übernehmen – wer auf Nummer sicher gehen will, bringt das Rad jedoch am besten zum örtlichen Fahrradhändler. Viele Werkstätten bieten zum Schulbeginn vergünstigte Checks oder Sicherheitsaktionen an und wissen, worauf es bei Kinderrädern besonders ankommt.

ADAC bietet kostenfreie Fahrradturniere

Für Schulen, die die Verkehrssicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler fördern wollen, bietet der ADAC auch im neuen Schuljahr wieder kostenlose Fahrradturniere an. Dabei steht das sichere Handling des Rads im Vordergrund: Slalomfahren, Spurwechsel, richtiges Bremsen. Die Turniere können unkompliziert über die örtlichen ADAC-Regionalclubs gebucht werden. Viele Schulen in der Region nutzen das Angebot bereits seit Jahren. Ziel ist es, kindgerecht für mehr Sicherheit im Alltag zu sorgen – ohne erhobenen Zeigefinger, aber mit messbarem Lerneffekt.

E-Scooter: Kein Schulweg für Kinder unter 14

Während Fahrräder längst zum Alltag auf dem Schulweg gehören, tauchen vermehrt auch E-Scooter im Straßenbild auf – doch für Kinder sind sie in aller Regel tabu. Die Nutzung von E-Scootern ist laut Gesetz erst ab 14 Jahren erlaubt, und auch dann gelten strenge Regeln: Gefahren werden darf nur auf Radwegen oder – falls nicht vorhanden – auf der Straße, aber niemals auf dem Gehweg. Helme sind zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Eltern sollten klarstellen: E-Scooter sind keine Spielgeräte, sondern motorisierte Fahrzeuge mit eigenem Unfallrisiko. Wer gegen die Altersgrenze verstößt, haftet im Zweifel nicht nur selbst, sondern kann auch den Versicherungsschutz gefährden.

Wer haftet bei Fahrradunfällen

Ein häufiger Irrtum: Eltern haften immer für ihre Kinder. Tatsächlich ist die Rechtslage differenzierter. Kinder unter sieben Jahren gelten im Straßenverkehr als deliktsunfähig – sie können für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden. Zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an. Entscheidend ist, ob das Kind die Gefährlichkeit seines Handelns hätte erkennen können. Für Eltern bedeutet das: Wer sein Kind nicht altersgerecht auf den Straßenverkehr vorbereitet oder es ohne verkehrstüchtiges Fahrrad fahren lässt, kann unter Umständen für Aufsichtspflichtverletzungen haftbar gemacht werden.


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