Landkreis gibt Hinweise für Reisende
Zudem sei es möglich, dass es im Urlaubsland zu Einschränkungen kommt. Reisende sollten sich daher vorab über die Bestimmungen vor Ort informieren. Je nach Reiseland können darüber hinaus auch bei der Rückreise besondere Regelungen gelten.
Grundsätzlich sind alle Reisen unter Einhaltung eventueller Auflagen, Einreisebestimmungen oder Einschränkungen im Urlaubsland möglich. Wer nach dem Urlaub in den Landkreis Osterholz zurückkehrt, muss am Einreisetag die dann zu diesem Zeitpunkt gültige Niedersächsische Corona-Verordnung beachten. Die aktuelle Verordnung sieht einen Gültigkeitszeitraum bis zum 31. August 2020 vor und deckt damit die Sommerferien in Niedersachsen vollständig ab. Zwischenzeitliche Änderungen sind aber nicht ausgeschlossen.
Nach der Corona-Verordnung müssen Personen aus sogenannten Risikoländern nach der Einreise unmittelbar in 14-tägige Quarantäne. Dies gilt ab einem Aufenthalt von 48 Stunden im jeweiligen Land. Diese Personen haben sich unmittelbar nach ihrer Einreise beim Gesundheitsamt des Landkreises Osterholz zu melden - am besten per E-Mail unter gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de (auch am Wochenende) oder von Montag bis Freitag (8 bis 12 Uhr) beim Bürgertelefon unter 04791/ 930 2901.
Tests auf eigene Kosten
„Von einer Quarantäne kann nur befreit werden, wer dem Gesundheitsamt umgehend nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegt. Dieser kann entweder im Urlaubsland selbst durchgeführt werden, jedoch muss dieser anerkannt sein und maximal 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein, oder unmittelbar nach der Einreise beim Hausarzt erfolgen“, erklärt Landrat Bernd Lütjen. Reiserückkehrer, die bereits im Vorfeld oder im Laufe des Urlaubs wissen, dass sie aus einem Risikogebiet zurückkehren, sollten frühzeitig mit ihrem Hausarzt Kontakt aufnehmen und die Möglichkeit einer Testung besprechen. Das Quarantäneerfordernis besteht auch, wenn das Urlaubsland im Laufe des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird.
„Welches Land als Risikogebiet gilt, aktualisiert das Robert-Koch-Institut regelmäßig auf seiner Internetseite unter www.rki.de“. Derzeit fallen beispielsweise die Türkei und Brasilien darunter. Der Landkreis weist darauf hin, dass die Durchführung der Tests nach Urlaubsreisen auf eigene Kosten erfolgt. Die Testung und die folgenden Laborkosten werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
„Bei einer möglicherweise einzuhaltenden Quarantäne im Anschluss an eine Urlaubsreise besteht kein pauschaler Anspruch auf eine staatliche Verdienstausfallentschädigung“, informiert der Landrat. Daher sollten alle Reisenden im besten Fall im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber klären, ob für die Zeit der möglichen Quarantäne Urlaub genommen werden sollte.