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Keine Osterfeuer in 2021

Landkreis Osterholz. Im Jahr 2020 konnten aufgrund der Corona-Pandemie die von vielen Menschen geliebten Osterfeuer im Landkreis Osterholz nicht stattfinden. Auch für dieses Jahr ist bereits jetzt absehbar, dass die Brauchtumsfeuer zu Ostern nicht möglich sein werden.
 

Landkreis, Stadt und Gemeinden weisen daher bereits jetzt darauf hin, dass in diesem Jahr kein Strauchschnitt für Osterfeuer gesammelt werden darf.
Osterfeuer sind Brauchtumsfeuer - als Brauchtumsfeuer dürfen sie nach Genehmigung durch die Stadt und Gemeinden abgebrannt werden. Dazu gehört das gesellige Beisammensein mit Nachbarn, Freunden oder im Verein. Bereits aus heutiger Sicht ist absehbar, dass das Zusammentreffen von größeren Menschengruppen auch am Osterwochenende Anfang April im Hinblick auf das Infektionsgeschehen nicht verantwortbar sein wird.
Damit wird es auch in diesem Jahr nicht erlaubt sein, Strauch- und Baumschnitt als Brennmaterial für Osterfeuer zu nutzen. Landkreis, Stadt und Gemeinden weisen daher bereits jetzt darauf hin, dass in diesem Jahr Strauch- und Baumschnitt nicht gesammelt werden darf. „Bitte verwerten Sie Strauch- und Baumschnitt nach Möglichkeit auf Ihren eigenen Grundstücken. Überlegen Sie, ob Sie - gerade auch im landwirtschaftlichen Bereich - gemeinsam mit Nachbarn einen Häcksler mieten, um den Baum- und Strauchschnitt zu wertvollem Mulch- und Düngematerial zu verwandeln. Für kleinere Mengen von Gartengrundstücken können Sie alternativ verteilt über mehrere Wochen die Biotonne verwenden“, appellieren die Bürgermeister:innen gemeinsam mit dem Landrat. Insbesondere Privatpersonen könnten auch das Angebot der Wertstoffhöfe in Lilienthal und Schwanewede sowie des Entsorgungszentrums in Pennigbüttel nutzen. Hier kann zu den Öffnungszeiten Grün- und Gartenabfall für 75 Cent pro angefangene 100 Liter entsorgt werden. Was nicht erlaubt ist, ist das Entsorgen von Grün- und Gartenabfall in der freien Landschaft oder im Wald. Dies stellt eine illegale Abfallentsorgung dar, was mit einer Geldstrafe oder Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.


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