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Fokus auf Risikogruppen: Neue Corona-Verordnung seit dem 1. Juli

Landkreis (eb). Die Coronavirus-Testverordnung setzt auf den Schutz vulnerable Gruppen. Kostenlose Bürgertests fallen damit weg.

Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wurde geändert. Im diesem Rahmen sieht die Verordnung unter anderem den teilweisen Wegfall von kostenlosen Bürgertestungen vor, ein Fokus wird auf vulnerable Personengruppen gelegt.
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit, habe sich seit Pandemiebeginn durch die Impfungen sowie der Infektionen eine Grundimmunität in der Bevölkerung ausgebildet. Daten aus dem In- und Ausland deuten darauf hin, dass die Omikron-Variante mit einer geringeren Krankheitsschwere verbunden ist. In dieser Phase der Pandemie rücke daher der Schutz von Bevölkerungsgruppen in den Vordergrund, die weiterhin ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben. Die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen in der Bevölkerung generell trete gegenüber dem Schutz von vulnerablen Gruppen in den Hintergrund. Die kostenlose Bürgertestung wurde zum 1. Juli ausgesetzt.
 
Anspruch auf kostenlose Tests haben weiterhin:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag,
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester,
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“),
- Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen,
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten.
 
Einen Bürgertest gegen 3 Euro Eigenbeteiligung erhalten Bürger:innen
- vor Veranstaltungen am selben Tag: Das gilt zum Beispiel vor Besuchen von Innenraumveranstaltungen, Konzerten, Theaterbesuchen etc.,
- für den Fall, dass die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine rote Kachel zeigt.
 Die in der Verordnung benannten Personengruppen müssen bei den Testzentren den jeweiligen Anspruchsgrund nachweisen; welche Anforderungen hieran konkret gestellt werden, geht aus dem Verordnungstext nicht hervor und ist demnach bundes- bzw. landesseitig zu klären. Darüber hinaus wurde die Eröffnung weiterer Testzentren ausgeschlossen.


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