Die Preisbremsen für Gas und Strom
Das Neue Jahr startet für viele Menschen mit einem bösen Erwachen. Und zwar nicht, weil der Blick ins Glas die Nacht zuvor etwas zu tief war, sondern weil zahlreiche Energieversorger ihre Preise für Strom und Gas ab Januar - teilweise erneut - kräftig erhöhen. Durch befristete Preisbremsen von Anfang 2023 bis April 2024 will der Staat private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe (KMU) finanziell entlasten. Welche Maßnahmen geplant sind, wie sie funktionieren und welche Widerspruchsmöglichkeiten Verbraucher:innen haben, erläutern die Fachkundigen von ARAG.
Gaspreisbremse
Knapp 18 Prozent mehr mussten private Haushalte in ersten Halbjahr 2022 für die Kilowattstunde Gas im Vergleich zum Vorjahr ausgeben. Um hier für Entlastung zu sorgen, soll ab März 2023 bis April 2024 ein Teil des Gaspreises auf zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) begrenzt werden. Für Fernwärme soll ein Preis von 9,5 Cent gelten. Der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag soll rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Die Preisbremse gilt unter anderem für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh. Dabei werden 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt.
Für alle Verbräuche, die darüber hinaus gehen, zahlen Verbraucher:innen den eventuell neuen Preis ihres jeweiligen Gastarifes. Zurzeit liegt der Preis für Neukundinnen laut Verivox bei durchschnittlich knapp 20 Cent, Bestandskundinnen zahlen etwas weniger. Wer also sparsam ist, kann sogar Geld zurückbekommen.
Strompreisbremse
Genau wie der Gaspreis, soll auch der Strompreis von März 2023 bis April 2024 befristet gedeckelt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Dabei wird der Strompreis für private Verbraucher:innen sowie KMU mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent brutto pro kWh begrenzt. Laut ARAG Expertinnen sind in diesem Preis bereits alle Steuern, Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte enthalten. Auch hier gilt: Gedeckelt wird ein Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus muss der Strompreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Für Neukundinnen könnte das teuer werden, da die Strompreise bundesweit im Schnitt um 38 Prozent gestiegen sind. Der aktuelle Strompreis liegt derzeit durchschnittlich bei knapp 50 Cent pro kWh, kostet also knapp 40 Prozent mehr.
Missbrauchsverbot
Um ungerechtfertigte und missbräuchliche Preissteigerungen zu unterbinden, sieht die Bundesregierung ein Missbrauchsverbot vor. Danach dürfen die Arbeitspreise für Energie ohne sachliche Rechtfertigung im gesamten nächsten Jahr nicht erhöht werden. Dabei gilt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Laut ARAG Expertinnen müssen Lieferanten gegenüber dem Bundeskartellamt belegen, dass die Beschaffungskosten - beispielsweise durch höhere Marktpreise - tatsächlich gestiegen sind. Kommt die Wettbewerbsbehörde zu dem Schluss, dass die Preiserhöhung missbräuchlich war, kann sogar eine Geldstrafe gegen den Energiekonzern verhängt werden.
Widerspruch gegen Preiserhöhung
Die ARAG Expertinnen weisen darauf hin, dass Preisänderungen bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung spätestens einen Monat vorher angekündigt werden müssen. Kundinnen haben dann in der Regel ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Doch die ARAG Expertinnen warnen hier vor zu schnellen Entscheidungen: Aufgrund der angespannten Lage am Energiemarkt lohnt sich der Wechsel zu einem anderen Anbieter nicht unbedingt.
Ob unrechtmäßig oder nicht - die ARAG Expertinnen raten Verbraucherinnen, Widerspruch gegen die anstehende Abschlagserhöhung einzulegen und den Versorger um Nachweis zu bitten. Diese Mitteilung sollte dem Versorger per Fax oder - falls per Post - als Einwurfeinschreiben zugesandt werden. Wichtig ist das Datum des Schreibens: Innerhalb von vier Wochen muss eine Antwort auf den Widerspruch vorliegen. Im Rahmen des Widerspruchs hat die Energiekundschaft zwei Handlungsmöglichkeiten. Entweder können Zahlung der Erhöhung einbehalten werden oder der neue erhöhte Abschlag wird zunächst nur „unter Vorbehalt“ bezahlt. Gegebenenfalls muss der Versorger unrechtmäßige Preiserhöhungen zurückzahlen. Wird ein Teil der Abschläge einbehalten, sollte das Geld unbedingt auf die Seite gelegt werden, falls die Preiserhöhungen wirksam sind.