Allgemeinverfügung - Abbrennverbot Pyrotechnik Kategorie (Klasse) 2
Landkreis (eb). Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie (Klasse) 2 am 31. Dezember und 1. Januar 2019 in der Nähe von Gebäuden mit besonderer Brandgefahr: Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung wird angeordnet: Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie (Klasse) 2 (Kleinfeuerwerk) dürfen auch am 31. Dezember 2018 und 1. Januar 2019 im gesamten Bereich der Stadt Osterholz-Scharmbeck, der Gemeinden Ritterhude und Worpswede sowie der Samtgemeinde Hambergen in einem Umkreis von 200 m zu besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, insbesondere zu stroh- und reetgedeckten Häusern, nicht abgebrannt werden. Ebenfalls ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen und Fachwerkhäusern gemäß § 23 Abs. 1 der 1. SprengV verboten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände der Kategorie (Klasse) 2 abbrennt oder gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 der 1. SprengV verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG i.V.m. § 46 Nr. 9 bzw. Nr. 8 b der 1. SprengV. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4 a in 21682 Stade, erhoben werden. Anordnung der sofortigen Vollziehung: Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da bei Nichteinhaltung der Anordnung die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Im Fall des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie/Klasse II in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Leib und Leben von Personen sowie nicht unwesentliche Vermögenswerte gefährdet werden. Daher kann die aufschiebende Wirkung einer Klage nicht hingenommen werden. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Stadt Osterholz-Scharmbeck Der Bürgermeister Torsten Rohde
Samtgemeinde Hambergen Der Samtgemeindebürgermeister Reinhard Kock
Gemeinde Ritterhude Die Bürgermeisterin Susanne Geils
Gemeinde Worpswede Der Bürgermeister Stefan Schwenke