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Sammelunterkünfte Allgemeinverfügung zu Sammelunterkünften

Landkreis (eb). Auf Weisung des Sozialministeriums hat der Landkreis eine weitere Allgemeinverfügung zu Sammelunterkünften erlassen.

Darin finden sich Auflagen für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt. Das umfasst beispielsweise Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen.
1. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
2. Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/informationen-in-anderen-sprachen.html). Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken.
3. Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.
Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.


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