Masernschutzgesetz - Wer ist davon betroffen?
Auch hier müssen für alle nach 1970 geborenen Personen, sowohl für die betreuten Kinder und Jugendlichen als auch für das Personal Nachweise über einen vorhandenen Masernschutz vorliegen.
Der Masernschutz kann nachgewiesen werden durch
• Vorlage eines Impfausweises oder eines ärztlichen Zeugnisses, das einen ausreichenden Impfschutz i.S. des Gesetzes feststellt
• Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine vorhandene Immunität oder über eine medizinische Kontraindikation, wegen der nicht geimpft werden kann
• Vorlage einer Bestätigung darüber, dass ein Nachweis nach 1. oder 2. bereits vorgelegen hat (bei einer staatlichen Stelle oder einer Einrichtung, die diesen Nachweis nach dem Gesetz zuvor überprüfen musste).
Da sich das Gesetz aber noch auf eine Reihe anderer Einrichtungen bezieht, informiert das Gesundheitsamt hier noch einmal gezielt.
Zum einen sind medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser und Rehakliniken betroffen, aber auch sämtliche Arzt- und Zahnarztpraxen. Daneben müssen auch die Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie
• Diätassistenten,
• Ergotherapeuten,
• Hebammen,
• Heilpraktiker,
• Logopäden,
• Masseure, med. Bademeister,
• Orthoptisten,
• Osteopathen,
• Physiotherapeuten,
• Podologen und
• Sprachtherapeuten
für alle nach 1970 geborenen Mitarbeiter einen Masernschutz nachweisen.
Zu den Einzelheiten hat das Gesundheitsamt Infoblätter erstellt, die Interessierte auf der Homepage des Landkreises unter der Rubrik „Nachrichten“ finden.