Lena Stehr

Die Stimme des Volkes

Bundesweit werden derzeit Schöffinnen gesucht. Die ehrenamtlichen Laienrichter:innen nehmen an Gerichtsverhandlungen teil und haben dabei das gleiche Stimmrecht wie die hauptberuflichen Richter:innen.

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Gefängnis oder Bewährung? Geldstrafe oder Freispruch? Welches Urteil über eine vor dem Amts-, Land- oder Schwurgericht angeklagte Person gefällt wird, hängt nicht nur von den Berufsrichterinnen ab, sondern in gleichem Maße auch von den zwei ehrenamtlichen Schöffinnen, die an der Hauptverhandlung teilnehmen.

Die Laienrichter:innen, die das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter:innen haben und aus allen Gruppen der Gesellschaft kommen, bringen laut dem Niedersächsischen Justizministerium ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Dadurch erfolge eine demokratische Kontrolle der Justiz, die Strafgerichtsbarkeit werde transparenter und das Vertrauens der Bevölkerung in die Strafjustiz werde gestärkt.

 

Schutz vor Betriebsblindheit

 

Laienrichter:innen seien quasi die „Stimme des Volkes“ in einem Strafverfahren, sagt Johanna Kopischke, Richterin am Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck. Sie brächten ein vom juristischen Denken unabhängiges Verständnis der Lebenswirklichkeit und von Recht- und Moralvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.

Sie sollen die Berufsrichter:innen damit auch vor „Betriebsblindheit“ schützen, ergänzt Kopischkes Berufskollege Fabian Pflug vom Amtsgericht Bremervörde. Es bestehe sogar die Möglichkeit, dass die Laienrichter:innen die einzelne Berufsrichterin überstimmen. Weder Fabian Pflug noch Johanna Kopischke waren aber bisher in einer solchen Situation.

Probleme bei der Zusammenarbeit könnten laut Kopischke aber dadurch entstehen, dass die juristischen Laien teilweise juristisch anspruchsvolle Fallkonstellationen und Fragestellungen beurteilen sollen, die ohne entsprechendes Fachwissen nur schwer nachvollziehbar seien. „Dann müssen wir den Schöffen und Schöffinnen in möglichst einfacher Form das juristische Problem darlegen und mögliche Lösungen aufzeigen“, sagt die Richterin.

Die Urteilsfindung erfolgt nach dem Schluss der Beweisaufnahme, den Schlussvorträgen der Beteiligten und dem letzten Wort des oder der Angeklagten durch eine gemeinsame Urteilsberatung. Diese ist nicht öffentlich und alle Beteiligten unterliegen der Schweigepflicht über den Inhalt der Beratung.

 

Schöffinnen sind keine Geschworenen

 

Dass die Schöffinnen und die Richter:innen zusammen arbeiten und eine einheitliche Entscheidung treffen, sei ein entscheidender Unterschied zu dem Geschworenenamt in den USA, so Pflug. Im angloamerikanischen Rechtssystem befänden die Geschworenen nahezu unabhängig über Schuld und Unschuld des oder der Angeklagten. Zudem würden Geschworene in den USA von der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern gemeinsam ausgewählt und erhalten eine Geschworenenladung, welcher Folge zu leisten sei. Die Geschworenen würden zudem für jedes Verfahren neu ausgewählt, während die Schöffinnen in Deutschland für fünf Jahre gewählt werden, nachdem sie sich eigenständig um das Amt beworben haben. Voraussetzung für eine Bewerbung ist unter anderem die deutsche Staatsbürgerschaft sowie ein Wohnsitz im Bezirk der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Bewerber:innen müssen zudem straffrei und zwischen 25 und 69 Jahre alt sein. Nicht berufen werden sollen Personen, die berufsmäßig im Justizbereich tätig sind.

Finden die jeweiligen Gemeinden nicht ausreichend freiwillige Bewerber:innen, müssen sie Schöffinnen bestimmen. Es könne also sein, dass jemand unfreiwillig das Ehrenamt annehmen müsse, sagt Pflug. In jedem Fall muss der zuständige Arbeitgeber die Laienrichter:innen für die Verhandlungstermine freistellen. 12 Sitzungstage im Jahr sind laut Gesetz vorgesehen. Da Sitzungstag aber nicht gleich Verhandlungstag ist, kann es sein, dass die Ehrenamtlichen mehr Tage am Gericht verbringen. Von der gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an den Verhandlungen können die Laienrichter:innen nur in Ausnahmefällen befreit werden. Es werden Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten gezahlt. Alles wichtige wird zudem in Einführungsveranstaltungen erläutert.

 

Bis zum 31. März können sich Interessierte noch bei den Städten bewerben.

www.schoeffenwahl2023.de


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