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J&J Impfstoff: Zwei Impfungen reichen nicht mehr

Landkreis (eb). Der Bund ändert Regeln für Personen, die mit Johnson&Johnson geimpft wurden: Zweite Impfung gilt nicht mehr als Auffrischung (Booster).

Das Paul-Ehrlich-Institut hat im Rahmen der Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Kriterien des Impfstatus von Personen, die mit dem Impfstoff Johnson&Johnson geimpft wurden, geändert. Nach den neuen Maßgaben gelten Personen, die lediglich einmal mit diesem Impfstoff geimpft wurden im Sinne der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes und damit auch der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab sofort nicht mehr als vollständig geimpft. Daher wird diesen Personen dringend zur Vervollständigung der Grundimmunisierung eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Erstimpfung mit Johnson&Johnson empfohlen.
Damit einhergehend gilt auch bei einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson ab sofort ebenfalls erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung (Booster) im Sinne der Corona-Verordnung des Landes. Diese Neuregelung bedeutet, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson&Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ betrachtet werden können und nicht mehr von der Befreiung von der Testpflicht im Rahmen der 2Gplus-Regelungen nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung umfasst sind.
Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, können sich ab sofort bei einem Mindestabstand von drei Monaten nach der zweiten Impfung um eine Auffrischungsimpfung bemühen.
Neu ist zudem, dass Genesenenbescheinigungen nach den aktuellsten Regelungen des RKI ab sofort nur noch 3 Monate gültig sind. Damit wurde der Zeitraum dem Impfabstand angepasst. Personen, die als genesen gelten, können damit ebenfalls nach drei Monaten die Impfangebote in Anspruch nehmen.


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