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Inzidenz über 10 - Verschärfte Regeln ab Donnerstag

Landkreis Osterholz (eb/jm). Nachdem sich die 7-Tage-Inzidenz lange Zeit auf einem niedrigen Niveau befand, weist das RKI seit vergangenem Sonntag nun einen Wert von über 10 für das Kreisgebiet aus. Damit sind seit Donnerstag, 29. Juli wieder mehr Einschränkungen in Kraft.
Die Inzidenz im Landkreis liegt seit mehr als drei Tagen stabil über 10 - deshlab hat der Landkreis nun eine neue Verfügung erlassen, die wieder mehr Einschränkungen vorsieht.

Die Inzidenz im Landkreis liegt seit mehr als drei Tagen stabil über 10 - deshlab hat der Landkreis nun eine neue Verfügung erlassen, die wieder mehr Einschränkungen vorsieht.

 
Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Landkreis am Dienstag erlassen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen für private Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Seit Donnerstag dürfen sich bis auf Weiteres im privaten und öffentlichen Raum maximal 10 Personen aus zehn Haushalten treffen. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren dieser Personen sowie vollständig geimpfte und genesene Personen. Zudem dürfen sich Kinder bis einschließlich 14 Jahren in Gruppen mit bis zu 10 Kindern treffen, beispielsweise für Kindergeburtstage.
Diese Regelungen gelten auch für private Feierlichkeiten zu Hause oder in angemieteten Räumlichkeiten. Eine Aufstockung der Personenanzahl durch einen tagesaktuellen Test ist nicht mehr möglich.
Für Feiern in gastronomischen Betrieben gilt eine Personenobergrenze von 100 Personen. Wichtig ist: Diese maximale Anzahl gilt für alle anwesende Personen, also auch Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren. Alle Personen müssen einen aktuellen negativen Testnachweis erbringen oder nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind. Zudem müssen alle Gäste eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn sie sich außerhalb der geltenden Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus 10 Haushalten) im Raum bewegen bzw. sich nicht an ihrem Sitzplatz befinden.
 
Gastronomie
 
Die Gastronomie darf weiterhin innen wie außen öffnen. Eine Testpflicht besteht nicht. Bis zum Sitzplatz ist bei der Innengastronomie oder auf dem Weg zu den Sanitärbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zudem sind weiterhin alle Kontaktdaten zu erheben.
 
Tourismus
 
Im Rahmen von touristischen und beruflichen Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern sowie Campingplätzen muss seit Donnerstag wieder von Personen, die keinen Nachweis über einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung verfügen, zweimal die Woche ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Die Notwendigkeit für diesen Personenkreis zur Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests bei Anreise, bleibt weiterhin bestehen.
Für Torfkahnfahrten gelten ebenfalls die bekannten Kontaktbeschränkungen (10 Personen aus 10 Haushalten plus Geimpfte und Genesene). Alternativ können diese erweitert werden, wenn alle Personen einen negativen Corona-Test vorweisen können und durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
 
Einzelhandel und Wochenmärkte
 
Für den Einzelhandel im Landkreis Osterholz ergeben sich keine Veränderungen. Auf Wochenmärkten ist aber wieder von allen Besucherinnen und Besuchern sowie dem dortigen Personal eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
 
Veranstaltungen
 
Für Veranstaltungen in Innenräumen gilt ab Donnerstagwieder eine strikte Einhaltung des Abstandsgebots. Bei ausschließlich sitzendem Publikum sind maximal 500 Personen, bei (zeitweise) stehendem Publikum maximal 100 Personen erlaubt. Für Sitzveranstaltungen mit mehr als 500 Personen besteht eine Genehmigungspflicht durch das Gesundheitsamt (gesundheitsamt@landkreis-osterholz.de). Bis zur Einnahme des Sitzplatzes besteht die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Personenobergrenze unabhängig von der Art der Veranstaltung 500 Personen. Auch hier besteht bei mehr als 500 Personen eine Genehmigungspflicht.
Für die Sportausübung und den Betrieb von Hallen- und Freibädern im Landkreis Osterholz ergeben sich keine Veränderungen.
 
Niedersachsen passt Verordnung an
 
Die neuen Regelungen gelten, solange die Inzidenz stabil zwischen 10 und 35 bleibt. Im Falle stabil sinkender oder stark ansteigender Inzidenzen muss der Landkreis erneut eine Allgemeinverfügung erlassen.
Das Land Niedersachsen hat ebenfalls auf die steigendenden Inzidenzen reagiert und seine Verordnung weit vor ihrem Ablauf angepasst. Die Landkreise haben ab sofort bei einer Inzidenz von über 35 mehr Handlungsspielraum und können die verschärften Maßnahmen an das Infektionsgeschehen vor Ort anpassen. Die einzige Änderung, die im Landkreis Osterholz sofort in Kraft tritt, betrifft Discotheken, Clubs und Shisha-Bars. Diese dürfen bei einer stabilen Inzidenz über 10 ab sofort nicht mehr geöffnet werden.


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