Sicher durch den Winter - Räum-/Streupflicht: Was Anlieger wissen sollen
Osterholz-Scharmbeck (eb). Wenn Schnee und Eis die Fußwege in Rutschbahnen verwandeln, kann es von einem Augenblick auf den nächsten passieren: Man liegt auf dem Gehweg. Dieser Gefahr wollen wir gemeinsam begegnen. Im Interesse der BürgerInnen und BesucherInnen möchte die Stadt Osterholz-Scharmbeck deshalb über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung i.V.m. Straßenreinigungsverordnung) informieren.
Wer übernimmt eigentlich die Räum- und Streupflicht?
Grundsätzlich ist jede Gemeinde für den Räum- und Streudienst verantwortlich. Die Mitarbeiter des Bauhofes sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Straßen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Ein Rechtsanspruch auf Winterdienst sowie auf Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr besteht jedoch nicht. Mithilfe einer Gemeindesatzung kann die Räum- und Streupflicht an die Eigentümer übertragen werden. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Osterholz-Scharmbeck Gebrauch gemacht. Die Räum- und Streupflicht kann vom Eigentümer wiederum auf einen Hausmeisterservice oder den Mieter verlagert werden.
Was muss ich räumen und streuen?
In der Stadt Osterholz-Scharmbeck sind die Eigentümer der anliegenden Grundstücke für die Reinigungspflicht verantwortlich. Als anliegend wird ein Grundstück auch dann bezeichnet, wenn es durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist. Bei Schneefall sind gemeinsame Geh- und Radwege in voller Breite, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen Gehwege in einer Breite von mindestens 1,50 m freizuhalten. Falls ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden ist, muss mindestens ein 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn geräumt werden.
Zu welcher Uhrzeit muss geräumt und gestreut werden?
Die räumungspflichtigen Flächen sind bei Schneefall an Werktagen bis spätestens 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9:00 Uhr sowie tagsüber bis 20:00 Uhr, so oft und sobald es die öffentliche Sicherheit erfordert, zu räumen. Bei Glätte sind die Geh- und Radwege werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9:00 bis 20:00 Uhr durch Bestreuen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln sicher begehbar und befahrbar zu halten.
Was darf ich zur Beseitigung von Schnee und Eis einsetzen?
Es dürfen keine schädlichen Chemikalien zur Beseitigung verwendet werden. Streusalz darf nur in Ausnahmefällen verwendet werden. Die geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu lagern, dass dadurch der fließende Verkehr nicht gefährdet oder nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Für weitere Informationen steht Volker Pfeil, Fachbereichsleiter Ordnungswesen, unter der Telefonnummer 04791/17 222 gerne zur Verfügung.