Meisterpflicht im Handwerk - Wiedereinführung in zwölf Berufen
Detlef Bade, Präsident der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, begrüßt diesen Beschluss: „Der ‚Meister‘ steht im deutschen Handwerk für Qualität, Verbraucherschutz, Leistungsfähigkeit und Innovationskraft. Die Meisterpflicht macht Handwerksberufe zudem attraktiv für junge Menschen und ist die Voraussetzung für die Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im Handwerk.“ Die Bundesregierung sei jetzt gut beraten, das Gesetzgebungsverfahren zügig im Bundestag und Bundesrat abzuschließen, damit das Gesetz wie vorgesehen Anfang Januar 2020 in Kraft treten könne.
Zwölf Gewerke wieder meisterpflichtig
Mit der neuen Regelung kommen zwölf von 52 Gewerken aus der sogenannten Anlage B1 der zulassungsfreien Berufe der Handwerksordnung wieder in die Anlage A der meisterpflichtigen Berufe. Die Neuregelung sieht vor, dass für bestehende Betriebe ein Bestandschutz gilt, so dass kein Handwerker ohne Meistertitel aus den entsprechenden Gewerken um den Fortbestand seines Unternehmens fürchten oder die Meisterprüfung nachholen muss. Im Jahr 2004 wurde vor allem wegen der damals steigenden Arbeitslosigkeit von der rot-grünen Bundesregierung die Zahl der meisterpflichtigen Handwerksberufe von 94 auf 41 verringert. Das Handwerk war von Beginn an gegen diesen Beschluss.
Für diese zwölf Berufe gilt die neue Meisterpflicht:
•Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
•Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
•Estrichleger
•Behälter- und Apparatebauer
•Parkettleger
•Rollladen- und Sonnenschutztechniker
•Drechsler und Holzspielzeugmacher
•Böttcher
•Glasveredler
•Schilder- und Lichtreklamehersteller
•Raumausstatter
•Orgel- und Harmoniumbauer