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Maskenpflicht ab dem 27. April

Landkreis Osterholz (eb). Das Land Niedersachsen ändert mit Wirkung zum 27. April und in Teilen zum 4. Mai die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus.

Maskenpflicht
 
Ab Montag müssen Besucher*innen in allen derzeit geöffneten Verkaufsstellen und Geschäften (auch auf dem Wochenmarkt, ausgenommen sind Banken, Sparkassen und Geldautomaten) sowie in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Apotheken, Sanitätshäusern, bei Optikern, Hörgeräteakustikern und Drogerien eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Pflicht besteht zudem auch für Fahrgäste des öffentlichen Personenverkehrs. Hierzu zählt neben dem klassischen Bahn-, Bus- und Straßenbahnverkehr auch die Beförderung durch Taxen, Mietwagen und auch die Schülerbeförderung (sowohl im Linienverkehr als auch im Freistellungsverkehr durch Taxen und/oder Mietwagen). Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch für Bahnsteige, Haltestellen oder Kundencentern des Personenverkehrs. „Es werden also auch alle Schülerinnen und Schüler ab Montag in Bus oder Bahn eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen“, verdeutlicht Landrat Bernd Lütjen. Die Schüler müssten die Mund-Nasen-Bedeckung selbst mitbringen. Busfahrer*innen selbst sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
 
Selbstverantwortlichkeit
 
Als Mund-Nasen-Bedeckung reichen nach der Landesverordnung sowohl selbst genähte sogenannte Behelfs-, Alltags- oder Communitymasken als auch Schals, Tücher oder Buffs aus. Wichtig sei, dass die Beschaffenheit der Mund-Nasen-Bedeckung geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. Landrat Bernd Lütjen verdeutlicht hierzu: „Jede Person ist selbst dafür verantwortlich, sich mit einer Mund-Nasen-Bedeckung auszustatten. Der Landkreis hat leider nicht die Möglichkeit, eine zentrale Ausgabestelle vorzuhalten. Dabei sollte bewusst nicht auf den medizinischen Mundschutz und derer der Kategorie FFP 2 und FFP 3 zurückgegriffen werden. Diese sollten unbedingt dem medizinischen Personal vorbehalten bleiben.“
 
Ausnahmen
 
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, beispielsweise schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstandes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist sowie Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Wichtig sei, dass die Maskenpflicht nicht das Gebot des Abstandhaltens ersetzt. „Auch mit Mund-Nasen-Bedeckung ist der wichtigste Grundsatz ausreichend Abstand voneinander zu halten“, sagt Landrat Lütjen. Denn die einfache Mundbedeckung bewahre den Träger nicht vor einer Infektion mit dem Virus. „Besuchen Sie daher alle Geschäfte weiterhin nur in notwendigen Fällen und nutzen Sie insbesondere die Randzeiten, in denen erfahrungsgemäß weniger Kundschaft vor Ort ist.“ Wer sich draußen mit ausreichend Abstand von anderen Personen bewegt, alleine oder mit der Familie aus dem eigenen Haushalt im privaten PKW sitzt, bei dem ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht hilfreich. „Sollten Sie allerdings Ihre Nachbarin beispielsweise zu einem dringenden Arzttermin in Ihrem PKW fahren müssen, dann nutzen Sie beide auch dann eine Mund-Nasen-Bedeckung,“ empfiehlt Lütjen.
Die Mund-Nasen-Bedeckung sollte zudem regelmäßig gewechselt und wenn möglich gewaschen werden. Am besten ist Kochwäsche, um alle Viren zu zerstören. Das Maskierungsverbot im Straßenverkehr steht dem Infektionsschutz derzeit nach. Das heißt aber nicht, dass Verkehrsverstöße, die mit Maske geschehen nicht geahndet werden. Auch hier wird entsprechend ein Fahrerermittlungsverfahren eingeleitet. Fahrzeughalter*innen sollten daher immer wissen, wer zu welcher Zeit mit ihrem Fahrzeug unterwegs war.
 
Schulen und Friseursalons öffnen wieder
 
Wie bereits öffentlich angekündigt, dürfen Friseur*innen bereits ab dem 4. Mai 2020 ihre Türen für Kund*innen öffnen. Da der Mindestabstand in diesem Handwerk nur schwer eingehalten werden kann, müssen Friseur*innen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und erhöhte Hygienevorschriften einhalten. Vorgesehen ist auch, die Kontaktdaten der Kunden sowie den Zeitraum des Besuches zu erfassen, um bei Bedarf entsprechende Infektionsketten nachvollziehen zu können. Ist der Kunde mit der Erfassung seiner Daten nicht einverstanden, kann er nicht bedient werden.
Auch die Regelungen zur vorgesehenen schrittweisen Wiedereröffnung der Schulen in Niedersachsen wurden entsprechend des Fahrplanes des Niedersächsischen Kultusministeriums angepasst.


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