Häufige Fragen zu Corona-Tests: Antworten der Landesregierung auf einen Blick
Sind die sogenannten Bürgertests wieder kostenlos?
Ja. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens ist die kostenlose Bürgertestung für asymptomatische Personen wieder eingeführt worden. Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit haben jetzt alle Bürgerinnen und Bürger wieder Anspruch auf kostenlose Testung mittels Antigen-Schnelltest bei Bedarf mindestens einmal pro Woche. Möglich sind jedoch auch mehrere kostenlose Tests pro Woche.
Wo kann man sich testen lassen und wie lange gilt ein negatives Ergebnis?
Unter Aufsicht kann man sich In einem zugelassenen Testzentrum, in Apotheken oder in einer Arztpraxis testen lassen. Mancherorts werden Testungen aber auch direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung angeboten. Auch unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen können verwendet werden.
In Niedersachsen kann jede dieser Bescheinigungen innerhalb von 24 (PCR-Test = 48) Stunden beliebig oft eingesetzt werden. Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten. Ein Vordruck für die Bescheinigung ist auf der Homepage des Landes Niedersachsen zu finden: www.niedersachsen.de/download/175705.
In Testzentren gibt es teils nur sehr spät Termine, wer kann mir noch den Test bestätigen? Geht das auch in der Familie?
Nein, innerhalb der Familie ist das nicht möglich, auch nicht unter Freunden oder in der Nachbarschaft. Aber der Selbsttest unter Aufsicht und die daraus folgende Bescheinigung eines negativen Tests kann durch eine hierzu jeweils autorisierte Person erfolgen. So kann beispielsweise auf der Arbeitsstelle eine vom Arbeitgeber autorisierte Person eine Bescheinigung ausstellen. In Sportvereinen kann ebenfalls vom Verein autorisierte Person die Testung beobachten und dann schriftlich bestätigen. Gleiches gilt natürlich auch für andere Vereine. Auch bei einem unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vor einer Gaststätte, einer Kosmetikerin, einem Friseur, vor einem Kino oder Theater kann die jeweilige Einrichtung eine Bescheinigung ausstellen. Diese kann dann innerhalb von 24 Stunden auch noch genutzt werden, um andere Einrichtungen zu besuchen.
Was genau bedeutet unter Aufsicht? Worauf muss geachtet werden?
Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass
1. ein geeigneter Test verwendet wurde,
2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,
3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.
Am Arbeitsplatz muss also beispielsweise die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde. Auch Vereine können Personen bestimmen, die Tests beaufsichtigen und bestätigen dürfen.
Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender:innen neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.
Wer darf einen Test bei einer anderen Person durchführen?
Im Falle der sogenannten PoC-Antigentests für den professionellen Einsatz dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur Personen mit der Anwendung beauftragen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen worden sind. Eine solche Einweisung oder Schulung kann durch geeignetes medizinisches Personal, z.B. auch durch den Betriebsarzt, erfolgen.
Kann ich mich bei der Arbeit selbst testen und mir selbst das Ergebnis bescheinigen?
Leider nein. Die Testung muss entweder als Selbsttest unter Aufsicht erfolgen oder im Sinne des Arbeitsschutzes durch eine dafür vom Arbeitgeber beauftragte Person, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.
Wie oft muss mein Arbeitgeber mir einen Test anbieten? Kann ich die Bescheinigung auch nach Feierabend für Freizeitaktivitäten weiterverwenden?
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Test auf das Coronavirus anzubieten.
Wenn bei der Arbeit ein solcher Test entweder durch entsprechend qualifiziertes Personal oder von der/dem Zu-testenden selbst unter Aufsicht durchgeführt wird, kann ein negatives Ergebnis bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann für 24 Stunden überall dort verwenden, wo nach der Corona-Verordnung des Landes ein aktueller Testnachweis erforderlich ist.
Welcher Test ist wofür geeignet?
-PCR-Tests werden eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt oder um einen positiven Schnell- oder Selbsttest zu bestätigen.
-Antigen-Schnelltests kommen derzeit besonders häufig in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig zu testen. Mit der aktuellen Anpassung der Testverordnung werden auch allen Bürgerinnen und Bürgern wieder kostenlose Schnelltests in den Testzentren angeboten. Unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus haben diese mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest (PoC-Test).
-Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – etwa bei einem privaten Besuch oder perspektivisch vor einem Theater- oder Kinobesuch. Sie werden auch im Rahmen der Testkonzepte in Schulen und Kitas eingesetzt.
Fällt ein Schnell- oder Selbsttest positiv aus, sollte das Ergebnis unbedingt durch einen PCR-Test bestätigt werden.
Wenn mein PoC-Antigen-Schnelltest positiv ausfällt – werde ich dann tatsächlich an das Gesundheitsamt gemeldet? Wie ist es mit Selbsttests zu Hause?
Ja, positive Testergebnisse sind in der Tat nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen.
Mit Inkrafttreten der Niedersächsische Absonderungsverordnung am 22. September sind alle Personen, die einen Selbsttest durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten haben, verpflichtet, sich zunächst in Absonderung zu begeben. Sie sind zudem gehalten, das Testergebnis an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln und verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test zur Abklärung vornehmen zu lassen.
Wenn der Selbsttest positiv ist, müssen Sie also unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung durchführen lassen. Nach der Testverordnung des Bundes (§ 4b) besteht ein Anspruch auf eine bestätigende Untersuchung. Diese Testung ist kostenfrei. Bis dahin müssen Sie sich von anderen Menschen absondern und bei notwendigen Kontakten zwingend die Abstandsregeln einhalten sowie eine Maske tragen.
Weitere Informationen unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/Testung/covid-19-testung-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-198180.html.