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„Eine historische Schande“

Interview: Der Flüchtlingsrat Nidersachsen kritisiert die Pläne für eine EU-Asylreform.

Die EU will Grenzverfahren für Asylsuchende aus bestimmten Staaten einführen. Die Pläne werden scharf kritisiert.

Die EU will Grenzverfahren für Asylsuchende aus bestimmten Staaten einführen. Die Pläne werden scharf kritisiert.

Bild: Georgios Giannopoulos

Die Außenminister:innen der EU-Staaten haben sich auf Eckpunkte für ein „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ (GEAS) geeinigt. Unter anderem sollen Grenzverfahren eingeführt werden. Sigmar Walbrecht vom Flüchtlingsrat Niedersachsen erklärt im Interview die Kritik an den Plänen.

 

Anzeiger: „Eine historische Schande“ nennt der Flüchtlingsrat Niedersachsen die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Worum geht es bei der Reform genau? Welche Änderungen haben die EU-Außenminister:innen geplant?

 

Walbrecht: Die Reformvorschläge des EU-Rats sind weder solidarisch noch dazu geeignet, das Leid an den EU-Außengrenzen, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, zu beenden. Sie stellen eine Kontinuität der rassistischen Abschottungspolitik der EU dar und eine gravierende Entrechtung von Geflüchteten, die die EU-Staaten zu schützen verpflichtet sind.

Im Detail sollen in der EU ankommende Schutzsuchende aus Herkunftsstaaten, deren Anerkennungsquote bisher in Asylverfahren unter 20 % lag, in verpflichtenden Grenzverfahren an den Außengrenzen festgehalten werden. Dies erfasst viele Menschen auch aus Staaten mit zunehmender Repression und Verfolgungsgefahr wie z.B. Russland. Auch der Vorwurf der Identitätstäuschung kann ein verpflichtendes Grenzverfahren zur Folge haben. Personen, die durch die Flucht nicht mehr über ihren Pass oder andere Dokumente verfügen, kann das schnell passieren.

Anders als teilweise behauptet wird, können auch Menschen aus Afghanistan und Syrien oder anderen Staaten in Grenzverfahren kommen. Über die verpflichtenden Grenzverfahren hinaus können EU-Staaten diese freiwillig anwenden, wenn Personen aus einem von Ihnen als „sicher“ eingestuften Drittstaat einreisen. In Griechenland einreisende Syrer*innen und Afghan*innen werden somit z.B. Hauptbetroffene von den Grenzverfahren sein, da nach Bespiel des EU-Türkei Deals die Türkei als für sie „sicherer“ Drittstaat eingestuft werden und sie dorthin abgeschoben werden können.

Auch ein bloßer Transit durch einen Drittstaat kann dazu führen, dass man dorthin zurückgeschickt wird. Zudem ist ein Transitstaat für die Türkei nicht automatisch sicher für Geflüchtete. Diese Staaten müssen weder die Europäische Menschenrechtskonvention anerkennen, noch den Menschen einen Aufenthaltsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewähren, und nur minimalste Versorgung muss dort gewährleistet werden.

 

Seit 10 Jahren beschäftigt sich die EU mit der Asylreform. Dabei ging es vor allem darum, die Staaten an den Außengrenzen zu entlasten. Welche Änderungen sind am sogenannten Dublin-System geplant?

 

Es wird ein »Solidaritätsmechanismus« für mindestens 30.000 Asylsuchende (was lediglich 3,5% der Asylerstantra¨ge in Europa im letzten Jahr entspräche) angekündigt, der aber keiner ist: Statt diese Asylsuchenden nach einer Quote verpflichtend aufzunehmen, sollen EU-Staaten die Möglichkeit bekommen, sich durch Zahlung in Höhe von 20.000 € pro eigentlich aufzunehmender Person freizukaufen oder alternative andere Beiträge zu leisten, wobei unklar ist, wie diese aussehen sollen. Auch in der Vergangenheit haben Staaten kaum freiwillig Geflüchtete übernommen und Polen und Ungarn haben bereits angekündigt, niemanden freiwillig aufzunehmen. Das unfaire Dublin-System, das die Verantwortung hauptsächlich den Außengrenzstaaten auferlegt, wird nicht durch die neue Regelung ersetzt, sondern verschärft, indem Überstellungsfristen verlängert und der Rechtsschutz eingeschränkt werden sollen.

 

Mehrere Organisationen, die sich mit dem Thema Migration beschäftigen, gehen davon aus, dass Schutzsuchende für die Dauer des neuen Verfahrens in Grenzlagern eingesperrt werden, sollten die Reformen beschlossen werden. Welche Details zum Grenzverfahren sind bisher bekannt?

 

Zunächst soll an den Grenzen geprüft werden, ob überhaupt ein Asylverfahren zugelassen wird und die Menschen, die ein Asylgesuch äußern, in die EU einreisen dürfen. Dabei wird geprüft, ob sie aus einem „sicheren Drittstaat“ oder einem „sicheren Herkunftsstaat“ kommen. Das heißt, es wird geprüft, ob sie aus einem Land kommen, bei dem die Anerkennungsquote unter 20% liegt. Diese Prüfung während des Grenzverfahrens soll innerhalb von 12 Wochen geschehen, es ist jedoch unklar, wie in dieser kurzen Zeit ein Asylverfahren nach rechtsstaatlichen Standards mit Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung und entsprechender gerichtlicher Kontrollinstanz gewährleistet werden soll.

Nach den Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat müsste nicht einmal gefragt werden, es ginge dann lediglich darum, ob die Abschiebung in einen so genannten „sicheren“ Drittstaat erfolgen kann und wie die Situation dort für die betroffene Person wäre.

Dafür werden die Personen inhaftiert, um sie an einer Weiterreise zu hindern. Das Argument, es handele sich nicht um Haft, da sie jederzeit in Transitstaaten zurückkehren könnten, ist dabei dahingehend zu entkräften, dass die Personen für diese Transitstaaten meistens kein Aufenthalts- und Einreiserecht besitzen. Vorbild für diese Haftlager an den Grenzen sind die z.B. auf den griechischen Aegaeis-Inseln wie Samos schon bestehenden Closed Controlled Access Centers, geschlossene EU-finanzierte Einrichtungen, in denen Asylsuchende unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung oder Essen festgehalten werden.

 

Menschen mit einer Staatsangehörigkeit eines „sicheren Herkunftslandes“ haben kaum eine Chance auf Asyl in der EU. In Zukunft sollen weitere Länder auf diese Liste gesetzt werden. Wie sicher sind diese Staaten wirklich?

 

Die Liste der sicheren Herkunftsstaaten soll um Georgien, Armenien, Moldau, Indien und die Maghreb-Staaten (Algerien, Marokko, Tunesien) erweitert werden. In den Mahgreb-Staaten werden Menschen aufgrund ihrer Religion oder sexuellen Orientierung oder politischen Einstellungen verfolgt und es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit. Nicht zuletzt in Tunesien entwickelt sich die Präsidentschaft von Kais Saied als immer autoritärer und repressiver. Auch in den anderen Staaten ist eine Verfolgung insbesondere von marginalisierten Gruppen von zahlreichen Menschenrechtsorganisationen dokumentiert, wie z.B. Rom*nja aus der Republik Moldau.

 

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen sieht in den neuen Asyl-Plänen „die faktische Abschaffung der Genfer Flüchtlingskonvention“. Gegen welche Regelungen des Abkommens verstoßen die Pläne?

 

In den Grenzverfahren gilt die Fiktion der Nichteinreise. Obwohl Menschen faktisch den Boden der EU-Staaten betreten haben, wird das Gegenteil angenommen, solange sie sich in den Außengrenzverfahren befinden. Das bedeutet die EU-Staaten entziehen sich Ihrer Verpflichtung, jeden Asylantrag, der in ihrem Hoheitsgebiet gestellt wird, inhaltlich zu prüfen. Die bloße Prüfung dahingehend, ob eine Person in einen „sicheren“ Drittstaat abgeschoben werden kann, ohne Prüfung der Verfolgungssituation im Herkunftsstaat, wird dazu führen, dass Personen entgegen dem Zurückweisungsverbot aus Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention auch in Staaten abgeschoben werden, in denen Ihnen Verfolgung droht. Es soll zudem möglich sein, dass nicht näher definierte Teilgebiete von Staaten als sicher eingestuft werden können. Das verstößt gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, zum Beispiel weil damit keine Freizügigkeit im Staatsgebiet mehr sichergestellt ist (Artikel 26).

Es können Menschen, denen ein Kontakt zu einem Staat, der zu einem „sicheren Drittstaat“ erklärt wurde, nachgewiesen oder unterstellt wird, in eben diese Staaten abgeschoben werden. Diese „sicheren Drittstaaten“ müssen nicht einmal die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben (siehe Erläuterungen oben). Damit kommen also weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch die Genfer Flüchtlingskonvention für diese Menschen, die an der EU-Außengrenze ein Asylgesuch äußern, zur Anwendung.


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