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Corona-Teilhabe-Fonds

Niedersachsen (eb). Hilfe für von Corona betroffene soziale Einrichtungen vom Bund.

Zur Unterstützung von Corona betroffenen Inklusionsunternehmen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäusern und gemeinnützigen Sozialunternehmen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den sogenannten Corona-Teilhabe-Fonds auf den Weg gebracht.
„Ich freue mich, dass die sozialen Einrichtungen vom Corona-Teilhabe-Fonds profitieren können.“, erklärt der Bundestagsabgeordnete Andreas Mattfeldt. Das Ministerium hat eine Förderrichtlinie erlassen und eine Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern getroffen.
„Bereits im Juni 2020 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, für soziale Einrichtungen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Wir schließen damit eine wichtige Lücke in der Pandemie“, so Mattfeldt ergänzend. Förderanträge können seit dem 1. Januar 2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 gestellt werden. Die wichtigsten Eckpunkte der Förderung sind:
Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.
Die Auszahlung der Liquiditätsbeihilfe erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.
Bis zum 30. Juni 2021 hat der Antragsteller in einer Schlussabrechnung die tatsächlichen Einnahmen, Kosten und gegebenenfalls andere Unterstützungsleistungen nachzuweisen. Ergibt sich dabei, dass der Liquiditätsengpass geringer ist als anfangs angenommen, sind zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen.
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