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Bundes-Notbremse kommt: Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist beschlossen

Berlin (jm). Die Bundes-Notbremse kommt: Nachdem der Bundestag zugestimmt und der Bundesrat keinen Einspruch erhoben hat, ist der Weg für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes frei. Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick.
Kann jetzt gezogen werden: Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde beschlossen, damit gilt demnächst die bundesweite Notbremse in Landkreis mit einer Inzidenz über 100. Foto: AdobeStock/bilderstoeckchen

Kann jetzt gezogen werden: Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde beschlossen, damit gilt demnächst die bundesweite Notbremse in Landkreis mit einer Inzidenz über 100. Foto: AdobeStock/bilderstoeckchen

Kein Entkommen mehr: Das Infektionsschutzgesetz schreibt Landkreisen, deren Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, nun bestimmte Schutzmaßnahmen vor. Die Bundesländer dürfen eigene, strengere Regeln festlegen - aber keine Lockerungen.
 
Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperre: Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Von 22 bis 5 Uhr gilt in betroffenen Kreisen die umstrittene Ausgangssperre. Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise für die Versorgung von Tieren oder den Arbeitsweg. Wer alleine draußen Sport machen oder spazieren gehen will, darf das bis 0 Uhr.
 
Einkaufen: Geschäfte des täglichen Bedarfs bleiben offen - alle anderen müssen schließen, wenn die Notbremse greift. Bis zu einer Inzidenz von 150 ist das Einkaufen mit Termin und Test noch möglich. Unabhängig vom Inzidenzwert soll es jederzeit erlaubt sein, Waren zu bestellen und vor Ort abzuholen.
 
Arbeit: Betriebe werden verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen. Mitarbeitende sind verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Diese Vorgabe gilt unabhängig von der Inzidenz. Wenn kein Homeoffice möglich ist, muss in den Betrieben getestet werden.
 
Schulen: Präsenzunterricht soll nur erfolgen, wenn die Schüler:innen mindestens zwei Mal pro Woche getestet werden. Bis zu einer Inzidenz von 100 darf normaler Unterricht stattfinden, dann wird zunächst das Wechselmodell bemüht. Übersteigt die Inzidenz den Wert von 165, gibt es keinen Präsenzunterricht mehr und die ganze Schule geht ins Distanzlernen.
 
Ausnahmen für Kinder: Gruppensport ist für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren weiterhin möglich.
 
Verordnungen: Die Bundesregierung darf weitere Rechtsverordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nur noch mit aktiver Zustimmung des Bundestages beschließen. Das neue Infektionsschutzgesetz ermöglicht außerdem Ausnahmen für Geimpfte und negativ getestete Menschen. Das neue Gesetz gilt grundsätzlich, solange die epidemische Lage anhält, ist aber bis zum 30. Juni befristet.


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