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Mareike Kerouche

Wesentliche Änderungen - IHK informiert Betriebe

Stade (IHK). Berufsbildungsmodernisierungsgesetz - unter diesem sperrigen Begriff sind zum 1. Januar 2020 wesentliche Änderungen des Berufsbildungsgesetztes (BBiG) in Kraft getreten. Einige dieser Änderungen wirken sofort - auch auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.
So ist ab jetzt auch erwachsenen Azubis bei wöchentlichem Unterricht ein Berufsschultag von mehr als fünf Unterrichtsstunden mit der vollen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen, weitere Schultage mit der Schulzeit einschließlich Pausen. Blockunterricht mit mehr als 25 Unterrichtsstunden pro Woche ist mit der vollen wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. An einem Arbeitstag, der einer schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht, muss nun jeder Azubi unter Anrechnung der täglichen Arbeitszeit freigestellt werden.
Kaum eine Änderung wurde im Vorfeld so kontrovers diskutiert wie die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung. Für die meisten IHK-Unternehmen wird sich allerdings nichts ändern. Denn für Betriebe, die dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags zugeordnet werden können, ist weiterhin der einschlägige Branchentarifvertrag maßgeblich. Für tarifgebundene Unternehmen gilt der Branchentarif uneingeschränkt, nicht tarifgebundene dürfen ihn um 20 Prozent unterschreiten, soweit dadurch nicht die Mindestvergütung unterschritten wird. Die neue Mindestausbildungsvergütung gilt in jedem Fall für alle Betriebe, für die kein einschlägiger Branchentarifvertrag als Bemessungsgrundlage existiert.
Außerdem gibt es Änderungen zur Stärkung der höher qualifizierenden Berufsbildung. Hier stechen die neu eingeführten Berufsbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die bisherigen Fortbildungsstufen „Meister / Fachwirt / Fachkaufmann“ und „(Techn.) Betriebswirt / Berufspädagoge“ und ähnliches hervor. Durch sie soll die Vergleichbarkeit der höheren Berufsbildung mit der akademischen Bildung deutlich gemacht werden. Allerdings kommt diese Änderung nicht sofort zum Tragen. Zunächst müssen noch alle entsprechenden Prüfungsordnungen geändert werden. Eine Rückwirkung für bereits abgeschlossene Prüfungen ist nicht vorgesehen.
Weitere Informationen: www.stade.ihk24.de/bbig, www.stade.ihk24.de/ausbildungsberatung.


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