Testpflicht für Erntehelfer:innen
Es habe sich gezeigt, dass es unter den Erntehelfer:innen zu größeren Infektionsausbrüchen kommen könne, heißt es in einer Mitteilung des Landkreises. Auf Weisung des Landes wurde deshalb eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Testpflicht für diese Personengruppe beinhaltet. Sie gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.
Ziel der Testungen sei, eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer:innen beschäftigen und diese in Sammelunterkünften unterbringen, so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen.
Die Betriebe dürfen ab sofort nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben. Im Falle eines Ausbruchs soll die Testfrequenz entsprechend der Anweisung des Gesundheitsamtes erhöht werden.
Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein. Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für genesene und geimpfte Personen.
Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.