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Quarantäne für Einreisende

Landkreis (eb). Mit der Ergänzung der Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die vom Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in der letzten Woche veröffentlicht wurde und die seit dem 10. April gilt, gibt es neue Regelungen für Personen, die aus dem Ausland einreisen.
 

Personen, die sich mehrere Tage im Ausland aufgehalten haben und nach Niedersachsen einreisen sind verpflichtet, sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und zunächst zwei Wochen lang in Quarantäne zu bleiben. Für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Pendler, Erntehelfer oder Mitarbeiter von Verkehrsunternehmen oder Behörden gelten Ausnahmen, sofern sie keine Covid-19-Symptome aufweisen.
Diese Maßnahmen sollen dem Schutz der Betroffenen und ihres persönlichen Umfelds dienen.
Unter diese Regelung fallen nicht, wenn sie keine Symptome einer Erkrankung an COVID-19 aufweisen:
• Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen, die Flugzeuge warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach § 4 a des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts- und Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausland aufgehalten haben,
• Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen oder aus Niedersachsen ausreisen,
• Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
• Personen, die Dienstleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen,
• Angehörige von Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie des Katastrophenschutzes,
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
• Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs,
• Angehörige des Polizeivollzugsdienstes,
• Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen, die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer Beziehungen betraut sind.
Besondere Regeln gelten außerdem für Personen, die zur Unterstützung der Wirtschaft oder der Versorgung der Bevölkerung aus dem Ausland zum Zweck einer mehrwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, also beispielsweise Erntehelfer.
Für sie müssen 14 Tage nach Einreise in ihrer Unterbringung und bei ihrer Tätigkeit Maßnahmen der betrieblichen Hygiene und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung getroffen werden, die einer Quarantäne entsprechen.
Die Arbeitgeber zeigen die Arbeitsaufnahme beim Gesundheitsamt des Landkreises unter gesundheitsamt@lk-row.de an und müssen die Maßnahmen und Vorkehrungen zu Hygiene und Kontaktvermeidung dokumentieren und im Falle einer Kontrolle vorweisen können.
Der vollständige Text der Regelung ist auf der Internetseite des Landkreises unter www.lk-row.de/vorschriftencorona abrufbar.


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