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Keine Hochinzidenz mehr

Landkreis Rotenburg (eb). Der Landkreis ist keine Hochinzidenzkommune mehr. Damit treten ab dem 12. Mai neue Regelungen in Kraft. Kostenlose Schnelltests sind jetzt auch täglich möglich.

„Ich bin froh, dass der Inzidenzwert so schnell wieder gesunken ist. Das zeigt, dass sich der überwiegende Teil der Bevölkerung an die Vorgaben gehalten hat“, so Landrat Hermann Luttmann. Jetzt gelte es, das Erreichte zu bewahren und die Zahlen dauerhaft zu senken. Mit der Öffnung der Außengastronomie, des Einzelhandels und der Beherbergungsbetriebe – auch wenn es dabei noch viele Einschränkungen gebe - sei den Unternehmen zumindest eine Perspektive gegeben.
Man dürfe aber nicht vergessen, dass es noch viele Menschen gebe, die nicht geimpft seien, da zurzeit nicht genug Impfstoff für alle zur Verfügung stehe. Auch wisse man nicht, wie sich die Pandemie in den nächsten Monaten entwickeln werde, ob es z.B. neue Mutationen geben werde, gegen die der bekannte Impfstoff nicht helfe. Luttmann ruft deshalb dazu auf, in allen Bereichen weiterhin vorsichtig zu sein, umsichtig zu handeln und Rücksicht zu nehmen.
Ab Mittwoch, 12. Mai, gelten im Landkreis folgende Regelungen:
 
Kitas und Schulen
 
Schulen und Kindertagesstätten öffnen im Wechselbetrieb mit festen Gruppen. Die außerschulische Bildung und Erwachsenenbildung ist wieder zugelassen. Die Öffnungen im Bildungsbereich werden durch zweimal wöchentliche Tests abgesichert. Das gilt nun auch für die Berufsbildung.
 
Kontaktbeschränkungen
 
Durch Bundesrecht werden Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt, das gilt auch beim Sport. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.
 
Sport
 
Bis zu 30 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren können draußen mit getesteten, geimpften oder genesen Betreuungspersonen wieder Kontaktsport treiben – auch Mannschaftssport. Getesteten, vollständig geimpften oder genesenen Erwachsenen ist kontaktfreier Sport in Gruppen draußen mit mindestens zwei Metern Abstand voneinander wieder möglich. Schwimmbäder können (nur) für die Erteilung von Schwimmunterricht und Schwimmkursen geöffnet werden. Unterrichtende und volljährige Teilnehmende müssen getestet sein, die Gruppen dürfen jenseits der Geimpften und Genesenen nicht mehr als 20 Personen umfassen. Solarien dürfen öffnen.
 
Einzelhandel
 
Der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen. In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Click and Meet). Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.
 
Außengastronomie
 
Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.
 
Beherbergung
 
Beherbergungsbetriebe dürfen für Menschen die ihren ersten oder zweiten Wohnsitz in Niedersachsen haben wieder öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche einen negativen Test nachweisen. Hotels und Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätze dürfen nur bis zu 60 Prozent belegt werden, für Ferienwohnungen und Ferienhäuser gilt eine eintägige Wiederbelegungssperre, um die Ab- und Anreise zu entzerren. Zulässig sind mit Testungen bei Anreise und zweimal wöchentlich zukünftig auch wieder mehrtägige Kinder- und Jugendfreizeiten in Gruppengrößen bis 50.
 
Zoos und botanische Gärten
 
Zoologische und botanische Gärten können bis zu einer 50-prozentigen Kapazitätsgrenze ohne Test besucht werden. Geöffnet werden können dann jedoch nur die Außenbereiche. Sollen auch Innenräume geöffnet werden, gilt für alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besucher eine Testpflicht.
 
Weitere touristische Angebote
 
Angebote von Freizeitparks u.ä. unter freiem Himmel können mit einem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für touristische Fahrten in im Fahrgastbereich offenen Bussen, Schiffen oder Kutschen (also ohne Dach oder Plane).
 
Kultur
 
Der Besuch von Museen, Galerien, Ausstellungen und Gedenkstätten ist nur mit negativem Testnachweis oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung möglich. Hier gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 50 Prozent.
Theater, Kinos Konzerthäuser und Kulturzentren dürfen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Personen Sitzveranstaltungen mit Hygienekonzept und hinreichendem Abstand durchführen. Zugangserfordernis ist eine negative Testung, eine vollständige Impfung oder eine Genesung. Erlaubt sind nur Veranstaltungen, die nicht auf eine Interaktion und Kommunikation zwischen den Besucherinnen und Besuchern angelegt sind. Beispiele hierfür sind ein Klassikkonzert, eine Tanzvorführung oder ein Theaterstück, nicht aber ein Fußballspiel.
 
Testungen
 
Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.
Zulässig ist jedoch auch eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Und schließlich können unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.
Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.


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