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Kinderbetreuungskosten absetzen

(Steuerring). Egal ob Kita, Ganztagsschule oder Großeltern: Berufstätige Eltern brauchen während der Arbeitszeit für ihre jüngeren Kinder eine Betreuung. Die dafür anfallenden Kosten können sie teilweise in der Steuererklärung ansetzen und dadurch Steuern sparen.
 
Gerade in Pandemie-Zeiten springen oft die Großeltern bei der Kinderbetreuung ein. Kinderbetreuungskosten sind absetzbar. Foto: Marina Andrejchenko - stock.adobe.com

Gerade in Pandemie-Zeiten springen oft die Großeltern bei der Kinderbetreuung ein. Kinderbetreuungskosten sind absetzbar. Foto: Marina Andrejchenko - stock.adobe.com

(Steuerring). Egal ob Kita, Ganztagsschule oder Großeltern: Berufstätige Eltern brauchen während der Arbeitszeit für ihre jüngeren Kinder eine Betreuung. Die dafür anfallenden Kosten können sie teilweise in der Steuererklärung ansetzen und dadurch Steuern sparen.
Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die durch eine persönliche Betreuung des Kindes entstehen. Diese können jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kind in der Steuererklärung angesetzt werden - wenn das Kind zum eigenen Haushalt gehört und die Eltern steuerpflichtig sind. Das Finanzamt berücksichtigt dann 2/3 der Kosten als Sonderausgaben, also höchstens 4.000 Euro.
Achtung: Das gilt grundsätzlich nur so lange, bis das Kind 14 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze kommt nicht zum Tragen, wenn das Kind eine Behinderung hat, die vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist und sich das Kind daher nicht selbst versorgen kann.
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für die Betreuung des Kindes zählen - ohne die Kostenbestandteile für die Verpflegung - beispielsweise: Gebühren für die Kita oder den Hort, Honorare für Tagesmütter, Kosten für die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt zur Kinderbetreuung, Kosten für die Betreuung der häuslichen Schulaufgaben sowie Fahrtkosten der Betreuungsperson.
Die entstandenen Kosten müssen durch eine Rechnung belegt werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Außerdem wichtig: Mit der Betreuungstermin muss ein Vertrag abgeschlossen werden, der fremdüblich gestaltet ist - also so, wie man ihn auch mit einem fremden Dritten aufsetzen würden. Das gilt vor allem für die Betreuung durch Familienangehörige, wie Geschwister oder Großeltern. Auch die dabei entstehenden Betreuungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig - die Betreuungsperson darf jedoch nicht im eigenen Haushalt wohnen.
Fahrtkosten absetzen
Die Angehörigen passen auf das Kind auf und man selbst zahlt deren Fahrtkosten? Dann können diese Zahlungen ebenso als Kinderbetreuungskosten absetzt werden. Das hat das Finanzgericht Nürnberg im Jahr 2019 nochmals bekräftigt. Für die Angehörigen bleibt diese Fahrtkostenerstattung steuerfrei.
Wenn die Eltern selbst ihr Kind zur Betreuungsperson bringen, lassen sich die Fahrkosten nicht absetzen. Aufwendungen für den Nachhilfeunterricht und für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (zum Beispiel Gebühren für eine Musikschule) zählen auch nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Ebenso wenig sind Mitgliedsbeiträge für den Sportverein oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen begünstigt.
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann nur jener Elternteil die Kinderbetreuungskosten absetzen, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der auch die Aufwendungen getragen hat. Dabei ist die melderechtliche Zuordnung entscheidend.
Tipp für Eltern ohne Trauschein
Eltern ohne Trauschein sollten beim Abschluss des Betreuungsvertrages aufpassen und beide Namen in den Vertrag eintragen. Nur derjenige, der den Betreuungsvertrag abgeschlossen hat und die Kosten zahlt, darf diese dann in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. Diese strikte Regelung gilt auch, wenn ein Elternteil zwar im Vertrag steht, aber möglicherweise keine Steuern zahlt. Der Steuervorteil wäre damit verschenkt.


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