Neue Fassung der Corona-Verordnung bringt Lockerungen
Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte dürfen in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und bereits genesene Personen. Mehr als die zuvor genannten Personen können zusammenkommen, wenn die für die Zusammenkunft verantwortliche Person sicherstellt, dass alle nicht vollständig geimpften und genesenen Gäste über einen aktuellen negativen Corona-Test verfügen. Dabei können sowohl Selbst-Tests als auch die bekannten kostenlosen Bürgertestungen in Anspruch genommen werden.
Einzelhandel
Neu ist, dass auf Parkplätzen vor Einzelhandelsgeschäften im Landkreis Osterholz keine Pflicht mehr zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Auch wird die Maskenpflicht auf Wochenmärkten aufgehoben. Besucher:innen können jedoch selbstverständlich dort weiterhin freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Veranstaltungen
Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel mit nicht mehr als 50 Personen entfällt künftig die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung. Auch hier ist natürlich das freiwillige Tragen einer Maske möglich. Bei einer größeren Anzahl an Personen gilt weiterhin sowohl das Abstandsgebot, als auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese darf nur am Sitzplatz bei Einhaltung des Mindestabstandes abgesetzt werden. Zudem müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen erfasst werden. Verfügt der Raum über eine Lüftungsanlage mit Frischluftzufuhr, dann kann der notwendige Abstand auf 1 Meter verkleinert werden. Die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn alle anwesenden Personen (außer geimpfte und genesene Personen) über einen aktuellen negativen Corona-Test verfügen. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist eine Genehmigung des Landkreises Osterholz notwendig.
Tourismus
Für Stadtführungen und Führungen durch die Natur bestehen keine Beschränkungen mehr. Sowohl das Abstandsgebot als auch die Mund-Nasen-Bedeckung sind damit nicht mehr rechtlich vorgesehen. Insbesondere der Abstand sollte aber immer so weit möglich eingehalten werden.
Für die Torfkahnfahrten im Landkreis Osterholz sind durch die Veränderungen in den Kontaktbeschränkungen keine Mindestabstände oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mehr vorgeschrieben. Bei größeren touristischen Bootsfahrten (über 50 Personen unter freiem Himmel; 25 Personen in geschlossenen Räumen) besteht die Wahl zwischen der Einhaltung des Mindestabstandes oder der Pflicht zur dauerhaften Mund-Nasen-Bedeckung. In Hotels, Ferienhäusern und auf Campingplätzen muss lediglich noch bei der Anreise ein negativer Corona-Test vorgelegt werden. Dies gilt weiterhin nicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen.
Gastronomie, Clubs und Discotheken
In der Gastronomie dürfen die Tische analog zu den geltenden Kontaktbeschränkungen besetzt werden. Bei geschlossenen Feiern innerhalb der Gastronomie entfällt im Landkreis Osterholz die maximale Personenanzahl. Bei Feiern über 25 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten und 50 Personen unter freiem Himmel müssen diese einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen. Ausgenommen sind auch hier bereits vollständig geimpfte und genesene Personen. In Clubs und Discotheken besteht weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests oder der Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung und zum konsequenten Abstandhalten entfällt jedoch.
Die aktuelle Fassung der niedersächsischen Corona-Verordnung gilt bis zum 16. Juli.