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Corona und Familienrecht: Was Familien jetzt wissen müssen.

Osterholz-Scharmbeck (eb). Die Corona-Krise verusacht finanzielle Probleme und Streitigkeiten. Was zu tun ist, wenn das Kurzarbeitergeld für den Unterhalt nicht reicht und wie mit Umgangsregelungen umzugehen ist, beantwortet Rechtsanwältin Ulrike Römer.
Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Römer.  Foto: eb

Rechtsanwältin und Notarin Ulrike Römer. Foto: eb

Ehegattenunterhalt
 
Besteht ein gerichtlicher Vergleich oder ein Beschluss über Ehegattenunterhalt kann eine Abänderung nur bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse beantragt werden. Wesentliche Änderungen treten ein, wenn längerfristig das Einkommen sich verändert. Eine Änderung muss dann über einen Antrag bei Gericht gestellt werden. Besteht kein Unterhaltstitel und es wird dennoch freiwillig Unterhalt gezahlt, sollte bei veränderten Einkommensverhältnissen eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten versucht werden. Sollte kein Konsens erzielt werden können, müsste eine Unterhaltsberechnung durch einen Rechtsanwalt erfolgen. Selbiges gilt für einen gerichtlichen Abänderungsantrag.
 
Umgang
 
Umgangsregelungen sorgen auch ohne Corona nicht selten für Streit bei getrennt lebenden Eltern. Trotzdem sollten die Besuche auch in Zeiten der Corona-Krise wie gewohnt und festgelegt durchgeführt werden. Aufgrund der akuten Gefahr, sich und andere mit dem Corona-Virus anzustecken, kann es jedoch Situationen geben, in denen ein Umgang ausfallen muss. Die Kinder an sich sind selbst möglicherweise weniger gefährdet als Erwachsene und Risikogruppen, können aber leicht andere anstecken. Es ist an jedem Einzelnen, für die eigene Sicherheit und die seiner Mitmenschen zu sorgen. Insbesondere wenn der Umgangsberechtigte in Quarantäne ist, sollte nach Absprache eine Güteabwägung erfolgen, ob eine Aussetzung des Umganges für einen Zeitraum von zwei Wochen nicht ausnahmsweise in Ordnung ist. Bei streitigen Auseinandersetzungen bezüglich der Umgangsfragen kann es derzeit schwierig sein, eine Unterstützung durch die Jugendämter zu erfahren, da diese aktuell im Notbetrieb tätig sind. Bei akuten Kindeswohlgefährdungen wird man sicherlich eine Unterstützung vom Jugendamt erfahren. Generell sollten jedoch die Kindeseltern versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Es wäre insoweit wünschenswert, wenn zumindest ein gewisser Ersatz für den ausgefallenen Umgang geschaffen würde, indem Telefonkontakte oder Videotelefonie (Skype, Facetime etc.) ermöglicht werden. Grundsätzlich kann dieses jedoch keine dauerhafte Lösung sein. Die Gefahr, die vom Corona-Virus ausgeht, wird uns noch über Monate beschäftigen. Ein längerfristiger Umgangsausschluss kann daher wegen Corona nicht gerechtfertigt sein.


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