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Reisen und private Feiern in Corona-Zeiten

Landkreis (eb). Das Gesundheitsamt des Landkreises erreichen viele Fragen zum Thema Reisen und private Feiern, wie zum Beispiel Hochzeiten in Corona-Zeiten und möchte deshalb noch einmal über diese Themen informieren.

Wer aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland einreist, ist verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Welches Land ist Risikogebiet? Diese Information findet sich auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html . Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.
Einreisende aus einem Risikogebiet müssen sich beim Gesundheitsamt unter 04261/983-3203 oder unter gesundheitsamt@lk-row.de melden. Anzugeben sind dabei Daten zur Person, Adresse, Erreichbarkeit, Einreiseland und -datum sowie Hinweise zu Symptomen (Krankheitszeichen) oder Symptomfreiheit.
Es gibt Ausnahmen von der Quarantäne-Pflicht. Für Personen, die keine Symptome aufweisen und sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben, die sich aus einem dringenden, insbesondere persönlichen oder gesundheitsbezogenen Grund oder zwecks Wahrnehmung behördlich verpflichtender Termine in Niedersachsen aufhalten, die nur eine Durchreise durch Niedersachsen beabsichtigen, die in einem begründeten Einzelfall vom Gesundheitsamt eine Befreiung bekommen haben oder die ein negatives Corona-Testergebnis und ärztliches Zeugnis vorzeigen können, gilt keine Meldepflicht.
Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Molekularbiologische Teste (PCR-Teste) werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie aus vom RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html genannten Staaten akzeptiert. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise nach Deutschland testen zu lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses muss die häusliche Quarantäne sofort ab der Einreise eingehalten werden. Die Kosten müssen von dem Reiserückkehrer getragen werden. Das Testergebnis muss in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
Wenn bei Personen, für die die aufgezählten Ausnahmeregelungen gelten, innerhalb von 14 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) hinweisen, müssen diese sofort das Gesundheitsamt darüber informieren.
 
Private Feiern
 
Unsicherheit herrscht teilweise bei der Ausrichtung von privaten Feiern. Hier ist zu unterscheiden zwischen besonderen privaten Feierlichkeiten, wie zum Beispiel Hochzeiten, die in der aktuellen Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus abschließend aufgezählt sind und privaten Feiern, wie Geburtstagen oder etwa Treffen mit Freunden im Garten.
Zu solchen besonderen privaten Feierlichkeiten zählen Hochzeiten und standesamtliche Trauungen, aber auch Silberhochzeiten und andere Jubiläen, Taufen und Konfirmationen sowie deren Entsprechungen anderer Glaubensrichtungen und auch Beerdigungen. Für diese Veranstaltungen ist in der Verordnung festgelegt, dass sie zulässig sind, jedoch nicht mehr als 50 Personen teilnehmen dürfen. Auch hier sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und bei einer Feier in einer Gaststätte ist deren Hygienekonzept zu folgen. Eine einzelne infizierte Person, die den Virus womöglich unbemerkt in sich trägt, kann viele andere Teilnehmer anstecken.
Nicht zu verwechseln ist diese Regelung mit den Regelungen zu Kultur und Freizeit (§24 Einrichtungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und §25 Einrichtungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel). Darin ist festgelegt, dass bei kulturellen Veranstaltungen sowohl drinnen als auch draußen mehr als 50 Personen teilnehmen dürfen, sofern diese sitzen, der Sicherheitsabstand gewährleistet ist und vom Veranstalter ein Hygienekonzept vorgelegt wurde. In geschlossenen Räumen muss zudem beim Verlassen des Sitzplatzes ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dieser Paragraf gilt nicht für private Feiern.
Für sonstige private Feiern wie Geburtstage gilt weiterhin, dass alle Menschen gehalten sind, eine vertretbare Balance zwischen dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten und gleichzeitiger Infektionsvermeidung herzustellen. Eine Ideallösung mit einer konkreten Personenzahlvorgabe gibt die Verordnung hier nicht vor. Dies ist immer abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Die stetige Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 Metern und ein Aufenthalt im Freien ermöglichen mehr Schutz vor einer Infektion, als ein Zusammenkommen von vielen Menschen auf beengten Raum.
Fragen dazu beantwortet gerne das Gesundheitsamt unter der Telefonnummer 04261/983-3231.


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