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Mareike Kerouche

Geltendes EU-Recht umsetzen Infoveranstaltung zur geplanten Ausweisung des FFH-Gebietes

Christoph Kundler vom Amt für Naturschutz und Landschaftspflege des Landkreises informierte die Anwesenden über die rechtlichen Grundlagen, die zur neuen FFH-Verordnung führen.  Foto: ue

Christoph Kundler vom Amt für Naturschutz und Landschaftspflege des Landkreises informierte die Anwesenden über die rechtlichen Grundlagen, die zur neuen FFH-Verordnung führen. Foto: ue

Selsingen. Um EU-Richtlinien umzusetzen, soll die Oste mit Nebenbächen zu so genannten FFH-Gebieten ausgewiesen werden. Damit betroffene Grundstückseigentümer wissen, was das für sie im Detail bedeuten kann, kamen jetzt Vertreter der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises zu einem Infoabend nach Selsingen.
Neben Rats- und Ausschussmitgliedern der Samtgemeinde waren auch einige interessierte Bürgerinnen und Bürger ins Rathaus gekommen, um den Ausführungen der Landkreismitarbeiter zu folgen.
1992 erließ der EU-Rat die FFH-Richtlinie. Sie hat zum Ziel, die Fauna- und Florahabitate in Europa zu erhalten. Hiervon betroffen ist auch die Oste mit ihren Nebenbächen.
Zunächst machte der Landkreisvertreter Christoph Kundler klar, dass es schon jetzt verschiedene Rechtsvorschriften gebe, die zu beachten seien. Für den Landkreis sei es Aufgabe, geltendes EU-Recht umzusetzen und die von der EU anerkannten so genannten Natura 2000-Gebiete zu schützen.
Die betroffenen Gebiete umfassten Moore, Gewässer, Heide- und Grünlandabschnitte, in denen viele zu schützende Tier- und Pflanzenarten angesiedelt seien. Fünf Meter breite Geländestreifen entlang der Gewässer sind besonders zu schützen. Was die dafür geschaffene Verordnung im Einzelnen bedeute legte Kundler klar: Für Landwirte ist, abgesehen von den besonderen Schutzflächen entlang der Gewässer, eine Weiternutzung ihrer Grundstücke möglich. Für rechtmäßig bestehende Gründlandflächen gibt die Verordnung keine besonderen Vorgaben. Sie greift aber dort, wo sich inzwischen eine ungenehmigte Form der Landwirtschaft eingeschlichen hat und dadurch ehemals vorhandene Biotope verschwunden sind. Hier wird ein Rückbau angestrebt.
Auch in der Forstwirtschaft wird ein Abgleich des Istzustandes mit den der Richtlinie zugrunde liegenden Basiskarten erfolgen. Eventuelle Abweichungen müssen dann korrigiert werden.
Momentan führt der Landkreis als untere Naturschutzbehörde in allen betroffenen Gemeinden Infoveranstaltungen zum Thema durch. In einem nächsten Schritt startet dann das Beteiligungsverfahren mit Naturschutzverbänden, den Gemeinden und auch den Grundstücksbesitzern. Im Anschluss hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung jeder die Möglichkeit zu individuellen Stellungnahmen, bevor das Verfahren in den Umweltausschuss wechselt. Der wird eine Beschlussempfehlung fassen, die zunächst im Kreisausschuss und dann im Kreistag beschlossen werden muss.
Betroffenen rät Christoph Kundler das Thema weiter in der Presse und auf der Internetseite des Landkreises zu verfolgen, wo die Planauslegung angekündigt werden wird.
Im Anschluss legte seine Kollegin Lisa-Sophie Pünjer dar, dass die Festlegung einer Schutzgebietskategorie formal keinen Verlust des Wertes eines Grundstückes nach sich ziehe. Nach ihren Worten sei eine Extensivierung bisher rechtmäßig genutzter Flächen durch die Verordnung nicht vorgesehen.
Wer betroffene Grundstücke veräußern will, muss berücksichtigen, dass das Land Niedersachsen ein Vorkaufsrecht hat. Hierbei ist das Land aber verpflichtet, den Preis zu zahlen, den Käufer und Verkäufer vertraglich abgestimmt hätten.
Für Anrainer, die erhebliche Einschränkungen in der rechtmäßigen Nutzung ihrer Grundstücke durch die neue Verordnung befürchten müssen, gibt es einen Erschwernisausgleich, dessen Höhe vom Land festgelegt wird.
In der anschließenden sehr sachlichen und entspannten Fragerunde machten die Landkreismitarbeiter deutlich, dass traditionelle Wanderwege in den betroffenen Gebieten auch weiterhin genutzt werden dürfen. Dies gilt auch nach aktueller Kanuverordnung für das Wasserwandern.
Auch für Jäger und Angler soll es keine zusätzlichen Einschränkungen geben. Den Einwand eines Anwohners, dass die Verordnung einer Enteignung gleichkäme, konnten die Landkreismitarbeiter nicht entkräften: „Es ist uns klar, dass das eine erhebliche Einschränkung bedeuten kann“, räumte Christoph Kundler ein.
Ein anderer Landwirt, der rund 40 Hektar in den betroffenen Bereichen besitzt, sah die Sache entspannter: „Vieles von dem, was da kommt, gilt rechtlich für uns jetzt schon.“


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