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Erweiterte 3-G-Regel gilt

Landkreis Rotenburg (eb). Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.

Sofern der Leitindikator „Belegung Intensivbetten“ an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen über 5 % und der Inzidenzwert in einer Region ebenfalls an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt, ist die Anwendung der erweiterten 3G-Regelungen (Warnstufe 1) durch eine Allgemeinverfügung festzustellen. Beide Werte liegen am heutigen Tag über den vom Land vorgegebenen Grenzwerten, so dass im Landkreis ab Sonntag, den 19. September die „erweiterte 3-G-Regel“ gilt.
 
Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können. Mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung setzt der Landkreis die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen in Kraft, die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehen sind.
 
Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,
 
• wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
• wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
• wer an Informations-, Kultur-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
• wer an Zusammenkünften von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen teilnehmen möchte, dazu zählen auch private Zusammenkünfte,
• wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art, wie z.B. Friseur, Kosmetik, Massage, aber auch medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Fußpflege in Anspruch in Anspruch nehmen möchte,
• wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
• oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.
• Die Zutrittsbeschränkungen gelten auch für die Nutzung der Innenbereiche von Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks.
 
Wer gilt als gemipft?
 
Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung beziehungsweise der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Möglich ist auch ein Selbsttest unter Aufsicht, der dann ebenfalls 24 Stunden lang gültig ist, falls das vom Betreiber oder Veranstalter angeboten wird. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.
 Ein Wechsel von Stufe zu Stufe erfolgt grundsätzlich, wenn mindestens zwei der drei vom Land Niedersachsen in der Corona-Verordnung festgelegten Leitindikatoren die Warnstufe für einen Zeitraum von 5 Werktagen erreichen. Der Landkreis weist darauf hin, dass das Land in der nächsten Woche eine neue Corona-Verordnung erlässt, die ab dem 23. September gelten soll. Der Landkreis wird dann gegebenenfalls seine Allgemeinverfügung noch einmal an die neue Verordnung anpassen.


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