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Ab Donnerstag gilt die erweiterte 3G-Regel

Landkreis Rotenburg (eb). Viele Bereiche sind damit nur noch für Personen zugänglich, die entweder vollständig gegen Corona geimpft oder genesen sind oder einen negativen Test vorlegen können.

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis liegt seit Dienstag an fünf Werktagen in Folge über 50, deshalb gilt ab Donnerstag, 4. November, wieder die „erweiterte 3G-Regel“ im Landkreis.
Der Landkreis hat heute eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht, die die Beschränkungen und Schutzmaßnahmen in Kraft setzt, die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehen sind.
Die Ausweitung der 3G-Regel gilt für alle Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen. Dazu gehören beispielsweise Kinos, Theater, Spielhallen und ähnliche Einrichtungen. Die 3G-Regel betrifft auch private Zusammenkünfte. Ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen.
Im gesamten Innenbereich der Gastronomie und für den Tourismusbereich, also beispielsweise Restaurants, Bars, Hotels und Pensionen, gilt ebenfalls die 3G-Regel. Wenn Gäste keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen, müssen sie bei Beherbergungen bei Anreise sowie zweimal wöchentlich einen aktuellen negativen Corona-Test nachweisen. Wer körpernahe Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Massage, aber auch medizinische Dienstleistungen wie Physiotherapie oder Fußpflege in Anspruch nimmt, muss ebenfalls einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft, getestet oder genesen ist. Gleiches gilt bei der Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen.
Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Als geimpft gelten Personen, wenn seit der Zweitimpfung bzw. der Impfung mit Johnson & Johnson 14 Tage vergangen sind. Bei Getesteten darf das Ergebnis bei einem PoC-Antigentests (Schnelltest) nicht älter als 24 Stunden und bei einem PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein. Genesene sind Personen mit entsprechendem Nachweis der Infektion, die mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.


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