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Handwerkerleistungen absetzen - Steuern sparen mit eigengenutzter Immobilie

Handwerkerleistungen sind steuerlich anzuerkennen, sofern sie zeitlich unmittelbar mit einem Neubau zusammenhängen. 
 Foto: adobestock/New Africa

Handwerkerleistungen sind steuerlich anzuerkennen, sofern sie zeitlich unmittelbar mit einem Neubau zusammenhängen. Foto: adobestock/New Africa

Landkreis (eb). Wussten Sie, dass von uns Steuerberatern und unseren Mitarbeiterinnen jeden Monat mehr als 12,5 Millionen Lohn- und Gehaltsabrechnungen bearbeitet werden? Die Ergebnisse dieser Arbeit werden nicht nur den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern, sondern auch auf elektronischem Weg der Deutschen Rentenversicherung und den Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Steuerberater tragen somit einen wichtigen Teil zum Funktionieren unseres komplizierten Abrechnungssystems der Sozialversicherung bei.
Seit der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2005 konnten Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims anfallen, fast überhaupt nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Nun hat das Finanzgericht Berlin/Brandenburg entschieden, dass auch solche Handwerkerleistungen steuerlich anzuerkennen sind, die zeitlich unmittelbar mit einem Neubau zusammenhängen.
Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung des Finanzgerichts allein der Einzug in das neue Heim. Somit kommt in diesen Fällen der amtlichen Ummeldebescheinigung eine besondere Bedeutung zu. Ab diesem Zeitpunkt wirkt sich der Lohnanteil aller Handwerkerleistungen, die für die Fertigstellung des Hauses dann noch zu erbringen sind, steuerlich aus. Natürlich muss das Haus bzw. die Wohnung soweit fertiggestellt sein, dass sie bewohnbar sind. Anerkannt wurden das Aufbringen des Außenputzes, Maler- und Tapezierarbeiten, das Anlegen von Garten- und Pflasterflächen sowie die Errichtung von Zäunen und Carports.
Interessant ist bei diesem Urteil, dass das Finanzgericht die Revision vor dem obersten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, zugelassen hatte. Das zuständige Finanzamt hatte die Revision auch eingelegt, allerdings später wieder zurückgenommen. Also kann fast sicher davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung dieses Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verloren hätte. Es lohnt sich somit auch bei selbst genutzten Neubauten wieder, Handwerkerrechnungen zu sammeln,meint Ihr Steuerberater Thomas Feld.
www.steuerberater-feld.de


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