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Elektronische Kassen

Eigentlich war alles geregelt und der Termin für die Nachrüstung der elektronischen Kassensysteme stand fest. Aber dann kamen Corona und Probleme in der technischen Umsetzung dazwischen.
Die Finanzverwaltung stellt hohe Ansprüche an die verwendeten Kassensysteme. Jeder Tastendruck, jede Eingabe und jeder Storno sind elektronisch aufzuzeichnen und für die Dauer von 10 Jahren jederzeit verfügbar und lesbar zu speichern.  Foto: adobe stock/phonlamaiphoto

Die Finanzverwaltung stellt hohe Ansprüche an die verwendeten Kassensysteme. Jeder Tastendruck, jede Eingabe und jeder Storno sind elektronisch aufzuzeichnen und für die Dauer von 10 Jahren jederzeit verfügbar und lesbar zu speichern. Foto: adobe stock/phonlamaiphoto

Eigentlich war alles geregelt und der Termin für die Nachrüstung der elektronischen Kassensysteme stand fest. Aber dann kamen Corona und Probleme in der technischen Umsetzung dazwischen.
In den meisten Unternehmen, die Waren an Endkunden gegen Barzahlung verkaufen, werden elektronische Kassen eingesetzt. In Deutschland sind dies über 2,0 Millionen Stück. Bereits seit Anfang 2017 stellt die Finanzverwaltung hohe Ansprüche an die verwendeten Kassensysteme. Jeder Tastendruck, jede Eingabe und jeder Storno sind elektronisch aufzuzeichnen und für die Dauer von 10 Jahren jederzeit verfügbar und lesbar zu speichern. So kann das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung, bei einer Umsatzsteuernachschau oder bei einer Kassennachschau diese Daten mit Hilfe besonderer Programme auswerten.
Termin für Nachrüstung
Eigentlich sollten bis zum 1. Januar 2020 alle elektronischen Kassensysteme zusätzlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet worden sein. Da zu diesem Termin allerdings bei keinem Kassenhersteller diese Sicherheitseinrichtung serienreif vorlag, hatte das Bundesministerium der Finanzen per Verfügung den Starttermin auf den 30. September 2020 verschoben.
Nochmals verschoben
Nun ist auch diese Frist abgelaufen. Allerdings verfügt der überwiegende Teil aller Kassen in Deutschland auch heute noch nicht über die TSE. In vielen Fällen liegt dies an den Beeinträchtigungen durch die Corona-Pandemie. Deshalb haben fast alle Bundesländer, mit Ausnahme des Landes Bremen, den verbindlichen Nachrüstungstermin noch einmal bis zum 31. März 2021 verlängert. Besondere Brisanz bekommt diese Verlängerung dadurch, dass sich das Bundesministerium der Finanzen mit einem aktuellen Schreiben an die Bundesländer ausdrücklich gegen eine Terminverschiebung ausgesprochen hat. Rechtssicherheit für die Unternehmer sieht anders aus.
Terminverlängerung unter strengen Auflagen
Allerdings erfolgt die Terminverlängerung der Bundesländer unter strengen Auflagen. Bis zum 30. September 2020 muss der Unternehmer bei seinem Kassenhersteller die TSE verbindlich schriftlich bestellt haben und der Hersteller seinerseits muss bestätigen, dass er den Einbau vornimmt und ihm dies erst nach dem 30. September 2020 möglich ist.
Glücklich können sich diejenigen Unternehmer schätzen, die bisher nicht über eine elektronische Kasse verfügen, sondern ihre Bareinnahmen in einer sogenannten „offenen Ladenkasse“ erfassen. Diesen bleibt der Terminstress erspart.
Neben den beschriebenen Anforderungen hatten alle elektronischen Kassensysteme zum 1. Juli 2020 zusätzlich die befristete Umsatzsteuer-Senkung zu verarbeiten. Als Kunden sollten wir dankbar sein, dass trotz ständig wechselnder rechtlicher Vorgaben das Einkaufen weiterhin möglich ist, meint Ihr Steuerberater Thomas Feld.
www.steuerberater-feld.de


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