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Patrick Viol

Die Rentner-Steuerpflicht Auch die Rente unterliegt der Besteuerung

Osterholz-Scharmbeck (pvio). Viele Renter*innen und Pensionär*innen wissen gar nicht, dass sie steuerpflichtig sind, d. h., dass sie ihre Bezüge versteuern müssen. Der ANZEIGER hilft dabei, herauszufinden, ob eine Steuerklärung fällig ist.
 
Viele Renter*innen wissen gar nicht, dass sie ihre Rente versteuern müssen. Damit es keine keine böse Fiskusüberraschung gibt, bietet der ANZEIGER einen Überblick übers Thema Steuerpflicht für Senior*innen.  Foto: adobestock/Robert Kneschke

Viele Renter*innen wissen gar nicht, dass sie ihre Rente versteuern müssen. Damit es keine keine böse Fiskusüberraschung gibt, bietet der ANZEIGER einen Überblick übers Thema Steuerpflicht für Senior*innen. Foto: adobestock/Robert Kneschke

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Renter*innen und Pensionär*innen seit der Rentenreform 2005. Abgegeben muss eine Steuerklärung, wenn der steuerpflichtige Anteil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser lag im Steuerjahr 2019 bei 9.168 Euro (bei 18.336 für Ehepaare). Folglich sind Senioren bereits bei monatlichen Einkünften von 764 Euro (bei Ehepaaren 1.528) steuerpflichtig.
Alterseinkünftegesetz
Nach dem im Zuge der Rentenreform beschlossenen Alterseinkünftegesetz steigt jedoch der steuerpflichtige Anteil der Rente jährlich. Bis 2040 soll er bei 100 Prozent liegen. Wer 2019 in Rente ging, hat einen Rentenfreibetrag von 22 Prozent, muss bis zum Lebensende also 78 Prozent der Rente versteuern. Für künftige Rentenbezieher sinkt der Freibetrag bis 2040 jährlich, sodass ihr Steueranteil kontinuierlich steigt.
Rentenerhöhung
Unabhängig vom Freibetrag muss jede Rentenerhöhung zu 100 Prozent versteuert werden. Da im Jahr 2019 die Renten im Westen um 3,18 und im Osten um 3,91 Prozent stiegen, werden in diesem Jahr einige Senior*innen vom Fiskus benachrichtigt werden, die bisher verschont geblieben sind. Denn durch die Erhöhung übersteigen die zu versteuernden Einkünfte erstmals den Freibetrag.
Das Schreiben des Finanzamtes sollte auf keinen Fall ignoriert, sondern umgehend beantwortet werden. Man kann eine Fristverlängerung beantragen, oder eine beratende Steuerfachkraft vor Ort aufsuchen.
Wer jetzt schon weiß, dass sein steuerpflichtiger Rentenanteil den Grundfreibetrag übersteigt, sollte frühzeitig mit der Steuerklärung beginnen. Spätestens am 31. Juli ist sie fällig.
Befreiung von der Steuerklärung
Es gibt einige Möglichkeiten, trotz Steuerpflicht keine Steuern zahlen zu müssen. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen drücken die Einkünfte. Insbesondere Rentner*innen tragen hohe Kosten für die eigene Gesundheit oder die Pflege von Angehörigen. Die lassen sich beim Finanzamt geltend machen. Drücken die absetzbaren Ausgaben die Einkünfte unter den Freibetrag, können sich Renter*innen von Steuererklärung befreien lassen. Hierzu kann man beim Finanzamt die Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.


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