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Verfügung zur Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur

Niedersachsen (eb/pvio). Am 12. Januar ist eine Allgemeinverfügung in Kraft getreten, die es erlaubt, die Arbeitszeit in einzelnen Wochen um 12 Stunden zu erhöhen.
 

Vor dem Hintergrund der Verbreitung der Omikronvariante und der damit wahrscheinlich einhergehenden schwierigen Personalsituation im Bereich der kritischen Infrastruktur hat das Niedersächsische Sozialministerium eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes auf den Weg gebracht.
Diese ermöglicht in Arbeitsbereichen, die besonders mit der Bewältigung der Corona-Pandemie konfrontiert sind und zur kritischen Infrastruktur gehören, Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit und eine Erhöhung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf maximal 60 Stunden in einzelnen Wochen. Die maximal mögliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden soll dabei aber unberührt bleiben. Entsprechend seien Arbeitgeber:innen verpflichtet, die geleistete Mehrarbeit wie bisher auszugleichen.
Ziel der Allgemeinverfügung sei es, einen rechtlichen Rahmen für zeitlich befristete und flexible Lösungen zur Bewältigung Corona-Pandemie zu schaffen.
Die Anordnung von Mehrarbeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibe mitbestimmungspflichtig, das heißt, in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben.
In der Praxis werden auf diese Weise beispielsweise Mehrschichtensysteme oder „Arbeitsblöcke“ ermöglicht. Entsprechende Instrumente können insbesondere dann erforderlich werden, wenn es zu COVID-19-Ausbrüchen in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder einem Krankenhaus kommt und sich Pflegepersonal oder Ärztinnen und Ärzte in Quarantäne begeben müssen.
Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen wie Not- und Rettungsdiensten, Testzentren oder Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, aber auch von Betrieben in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik in Anspruch genommen werden. Bedingung für Betriebe in den Bereichen Fleisch, Milch, Mehl und Backwaren, Zucker, Futtermittel sowie im Lebensmitteleinzelhandel einschließlich der Lebens- und Futtermittellogistik sei, dass das Infektionsgeschehen in einem Betrieb nachweislich eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot und/oder von der täglichen Höchstarbeitszeit erforderlich macht.
Die Sozial- und Gesundheitsministerin bedauere die körperliche und psychische Belastung für viele Beschäftigte nach fast zwei Jahren Pandemie. Deshalb dürfe „im Durschnitt“ auch weiterhin „innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen keinesfalls mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet werden. Mindestens 15 Sonntage müssen im Jahr 2022 beschäftigungsfrei bleiben.“
Die Ministerin hoffe, dass von den „Flexibilisierungsmöglichkeiten der Allgemeinverfügung nur in möglichst wenigen Fällen in Anspruch genommen werden müssen.“
Die Verfügung ist bis zum 10. April 2022 befristet.


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