Seitenlogo
eb

Tourismus und weitere Einschränkungen

Landkreis Osterholz. Für die Gastronomie- und Tourismusbranche gelten weitere Einschränkungen wegen des Coronavirus. Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbare Einrichtungen unterliegen strengen Betretungsverboten.

Kürzlich hat der Landkreis Osterholz auf Weisung des Landes Niedersachsen eine Allgemeinverfügung zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich erlassen. Nun hat das Land nähergehende Bestimmungen für Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe getroffen.
Die Verfügung des Landkreises Osterholz ist ab sofort online verfügbar. Mit der Allgemeinverfügung wird festgelegt, dass Personen nicht mehr zu touristischen Zwecken beherbergt werden dürfen. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19. März, spätestens bis zum 25. März vorzunehmen.
Restaurants, Speisegaststätten und Mensen, die nach der Allgemeinverfügung vom 17. Märzvon 6 bis 18 Uhr geöffnet haben dürfen, müssen besondere Vorkehrungen treffen. Dazu zählen beispielsweise eine Reglementierung der Besucherzahl, entsprechende Hygienemaßnahmen und ausreichende Abstände zwischen den Tischen.
Für Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe gelten ab sofort strenge Betretungsverbote.


UNTERNEHMEN DER REGION