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Notbremse ist in Kraft

Landkreis Rotenburg (eb). Der Landkreis Rotenburg ist seit Montag Hochinzidenzkommune im Sinne der niedersächsischen Corona-Verordnung ist. Es gelten damit strengere Regeln.
Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz über 100 liegt, tritt die Notbremse in Kraft.

Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz über 100 liegt, tritt die Notbremse in Kraft.

Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises unter www.lk-row.de/vorschriftencorona eingesehen werden. Sie ist so lange gültig, bis der Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 100 unterschreitet.
 
Ausbrüche in Rotenburg und Zeven
 
Das Cluster im Zusammenhang mit einem Ausbruch in einer freikirchlichen Gemeinde in der Stadt Rotenburg (Wümme) umfasst mittlerweile über 100 beteiligte Personen. Insgesamt 44 Menschen sind positiv auf Corona getestet worden, 62 Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Beim Cluster der Firma Fricke zählt das Gesundheitsamt aktuell 32 positive Corona-Fälle von Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis haben. 34 Kontaktpersonen befinden sich in Quarantäne.
„Die Ausbrüche in Rotenburg und Zeven zeigen, dass sich die britische Mutation des Virus schnell verbreitet und den Inzidenzwert steigen lässt. Aber auch die vielen einzelnen Ausbruchsgeschehen erhöhen die Gesamtzahl“, so Landrat Hermann Luttmann. Er appelliert an alle Bürger:innen, soziale Kontakte weiterhin zu reduzieren, bei ersten Anzeichen einer Krankheit zuhause zu bleiben und wo es geht, im Homeoffice zu arbeiten.
Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Private Zusammenkünfte sind nur mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.
 
Ausgangssperre
 
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 22 bis 5 Uhr des Folgetages ist nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Körperliche Betätigung ist Einzelpersonen bis Mitternacht erlaubt.
Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr und im Fernverkehr müssen FFP2-Masken getragen werden.
 
Sport
 
Kontaktloser Sport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts bleibt zulässig, außerdem Sport im Freien in kleinen Gruppen von höchstens fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Auf die für die Anleitungspersonen vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
 
Dienstleistungen und Einzelhandel
 
Nicht medizinisch, therapeutisch, seelsorgerisch oder pflegerisch notwendige körperliche Dienstleistungen sind in Hochinzidenzkommunen weitgehend untersagt. Lediglich das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt: Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises und FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kund:innen. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
Alle ausnahmsweise geöffneten Geschäfte (Lebensmittel, Drogerien etc.) müssen die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Außerdem muss eine FFP2 oder medizinische Maske getragen werden.
Click & Meet ist auch in Hochinzidenzkommunen bis zu einer Inzidenz von 150 (RKI-Wert) zulässig. Über 150 ist nur ‚Click & Collect’ möglich. Ab einer Inzidenz von 100 muss aber ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden. Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden.
 
Freizeit
 
Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten. Voraussetzung sind strenge Hygienekonzepte und vor dem Einlass die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises (ausgenommen für Kinder 0 bis einschließlich 5 Jahre). Auf die vorgeschriebene Testung kann bei vollständig geimpften Personen verzichtet werden. Freizeiteinrichtungen aller Art und auch Minigolfanlagen müssen schließen.
 
Grundschule und Kita
 
Es dürfen nur noch Grundschulen, Schulen für Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in der geistigen Entwicklung und Abschlussklassen im Wechselunterricht bleiben. Alle anderen müssen in den Distanzunterricht gehen. Ab Überschreitung des Schwellenwertes von 165 müssen zusätzlich auch die Klassen 1 bis 3 der Grundschulen in den Distanzunterricht gehen. In Kitas gibt es nur Notbetreuung.


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