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Mareike Kerouche

Leinenzwang -  Brut- und Setzzeit

Bremervörde (eb). Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Auch an den Rad- und Wanderwegen entlang der Oste sowie am Vörder See sind Hunde in dieser Zeit anzuleinen. Grundsätzlich sind die Hunde so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden. Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere weder unbeaufsichtigt noch unangeleint das Grundstück verlassen können.
Ordnungswidrig handelt, wer nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli an der Leine geführt wird. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


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