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1.
Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzuwickeln.

 2.
Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Rabatte werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Zeitschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungstreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.

 3.
Der Werbungstreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlaß, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlaß von vornherein berechtigt. Die Ansprüche auf Nachvergütung und auf Rabatt entfallen, wenn die Zahlungsbedingungen um 4 Wochen überschritten oder wenn die Ansprüche nicht binnen 3 Monaten nach Ablauf des Abschlußjahres geltend gemacht werden.

 4.
Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

 5.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Rechtspflichten den Schaden, der dem Verlag durch Nichterfüllung des Vertrages entsteht, zu ersetzen.

 6. Der Ausschluß von Mitbewerbern ist nicht möglich.

 7.
Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat.

 8.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag deutlich kenntlich gemacht.

 9.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigen und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die an den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen oder bei Vertretern aufgegeben werden.

   
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.

   
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Durch die Ablehnung eines einzelnen Abrufes wird der Auftrag nicht aufgehoben.

10.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. DerVerlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Grundlage hierfür ist die durchschnittliche Druckleistung nach dem jeweiligen Druckverfahren und der verwendeten Papierqualität.

11.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen, unrichtigen oder unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Fehlende oder fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben ergeben keinerlei Anspruch für den Auftraggeber. Das gleiche gilt für Eintragungen im Stichwortverzeichnis.

   
Reklamationen müssen innerhalb 4 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Für Fehler aus telefonischen Übermittlungen jeder Art übernimmt der Verlag keine Haftung.

12.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

13.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so werden die genormten Seitenflächen der Preisberechnung zugrunde gelegt.

14.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, spätestens aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Verlag behält sich vor, Rechnungen auf dem elektronischen Weg zu übermitteln. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Datum der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine kürzere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

15.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen wird für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Klage, Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs entfällt jeglicher Nachlaß. Bei Vergleich oder Konkurs und sonstiger Liquidation wird der Gesamtbetrag der noch abzunehmenden Anzeigen ohne Verpflichtung zu nachträglicher Anzeigenveröffentlichung sofort ohne Gewährung von Nachlässen fällig.

16.
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu 2 Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.

17.
Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen wird für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern wird Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

18.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 20 g) überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, daß der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

19.
Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei den laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eine Vereinbarung getroffen wurde.

20.
Bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte wendet der Verlag die geschäftsübliche Sorgfalt an. Er haftet nicht, wenn er von dem Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wurde.

21.
Bei höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

22.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Verlages. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt bei Vertragsparteien, die Nichtkaufleute sind oder die zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, nur für den Fall, daß Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.